Schenker Silvia · Nationalrat · 2013-12-12
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-12-12
Wortprotokoll
Die SVP-Fraktion und ihr Sprecher Adrian Amstutz möchten mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative das Zwangsanwendungsgesetz ändern: In Zukunft sollen, so der Wille der Initiantinnen und Initianten, bei Zwangsausschaffungen Arzneimittel verwendet werden dürfen. Dies soll dann möglich sein, wenn sie "als Ultima Ratio zur Durchsetzung der Zwangsmassnahmen notwendig sind". In der schriftlichen Begründung des Vorstosses ist zu lesen, dass der ungenügende Vollzug ein grosses Problem im Asylbereich sei und die Anwendung von Beruhigungsmitteln eine wirkungsvolle und für alle Beteiligten einfache Methode wäre, um Zwangsausschaffungen durchführen zu können. Sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Begründung machen die Initiantinnen und Initianten geltend, es bestehe eine gesetzliche Grauzone, die zu klären sei. Worin diese Grauzone besteht, konnte Herr Amstutz auf Nachfrage nicht ausführen.
Ich bitte Sie im Namen der knappen Kommissionsmehrheit, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. In der Kommissionsberatung wurden folgende Argumente gegen die Initiative vorgebracht: Die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten ist etwas sehr Einschneidendes und darf nur unter sehr restriktiven Umständen erfolgen. Die Kriterien für eine Zwangsmedikation dürfen ausschliesslich medizinischer Art sein. Es geht um Situationen, in denen eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, wobei die Selbstgefährdung im Vordergrund steht. Die zwangsweise Anwendung von Arzneimitteln stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person dar, weshalb die entsprechenden nationalen und internationalen Vorschriften respektive Empfehlungen beachtet werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn jemand gegen seinen Willen aus der Schweiz ausgewiesen werden soll.
Das Europäische Komitee für die Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe äussert sich zur Anwendung von Arzneimitteln beim Vollzug von Ausschaffungen wie folgt: "Abgesehen von klar und strikte umschriebenen Ausnahmefällen sollten Arzneimittel nur mit dem Einverständnis der hinreichend informierten Person verabreicht werden." Die Parlamentarische Versammlung des Europarates geht mit ihren Empfehlungen zu den Ausschaffungsverfahren in die gleiche Richtung. Auch die FMH äussert sich in ihren Standesregeln klar zur Frage der Anwendung von Arzneimitteln bei Zwangsmassnahmen. Sie hält fest: "Jede Verabreichung von Arzneimitteln, insbesondere von Psychopharmaka, an inhaftierte Personen darf deshalb nur mit deren Einverständnis und ausschliesslich aus rein medizinischen Gründen erfolgen."
In Notfallsituationen kann der Arzt nach den gleichen Kriterien, die für nichtfestgenommene oder nichtinhaftierte Patienten gelten, auf das Einverständnis des Patienten verzichten, falls dieser aufgrund einer erheblichen psychischen Störung nicht urteilsfähig ist und eine unmittelbare Gefahr selbst- oder fremdgefährdender Handlungen besteht. Mit anderen Worten: Für die Ultima Ratio, wie sie in der parlamentarischen Initiative erwähnt ist, bestehen die gesetzlichen Grundlagen und die Möglichkeiten für Zwangsmedikation.
Mehr braucht es nicht, und deshalb ist die parlamentarische Initiative abzulehnen. Ihre Staatspolitische Kommission hat dies an ihrer Sitzung vom 30. August 2013 mit 10 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung getan.