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Leuthard Doris · Bundesrat · 2012-06-04

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2012-06-04

Wortprotokoll

Gemäss Verordnungsentwurf der Arbeitsgruppe gelten Wohnungen, deren Nutzer nicht Wohnsitz in der Gemeinde hat, im Sinne des neuen Artikels 75b der Bundesverfassung als Zweitwohnungen. Grundsätzlich wäre also eine Wohnung, die von einem Asylbewerber genutzt wird, eine Zweitwohnung, die auch an den Zweitwohnungsanteil anzurechnen ist. Zugleich wird aber im Verordnungsentwurf festgehalten, dass Umnutzungen von Wohnungen, die am 11. März 2012 bereits [PAGE 861] bestanden, im Rahmen der bestehenden Bruttogeschossfläche und allfälliger bestehender Nutzungseinschränkungen zulässig bleiben. Die Zumietung von am 11. März 2012 bereits bestehenden Wohnungen für die Unterbringung von Asylsuchenden würde also weiterhin möglich bleiben.

Bezüglich des Neubaus von Wohnungen für die Unterbringung von Asylsuchenden ist zu bedenken, dass in diesen Bauten ausschliesslich "warme Betten" entstehen. Im Fokus der Initiative steht jedoch vor allem, keine neuen "kalten Betten" mehr zuzulassen.

Unter einer Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes - beispielsweise ein Treppenhaus - haben. Asylzentren oder Militärunterkünfte dürften üblicherweise kaum unter den obenzitierten Wohnungsbegriff fallen. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister hält denn auch ausdrücklich fest, dass militärische Objekte, Bauten und Einrichtungen nicht im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister erfasst werden.