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Eberle Roland · Ständerat · 2012-05-30

Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-05-30

Wortprotokoll

Ich hoffe, dass ich mit meinem Einzelantrag zu Absatz 1ter a den Sinkflug in eine sanfte Landung überführen kann, indem ich hier einen Kompromiss vorschlage, um die letzte Differenz zur nationalrätlichen Fassung auszuräumen.

Ich sehe im Alltag immer wieder Fälle von konkreten Planungsentscheiden auf der Gemeindeebene, in welchen bäuerliche Landeigentümer mit ihren Liegenschaften quasi im Weg stehen und planerisch sinnvolle Lösungen behindern. Ziel der gegenwärtigen Revision, auch im Hinblick auf die im Raum stehende Landschafts-Initiative - die Kommissionssprecherin hat darauf hingewiesen -, ist es ja unter anderem, die Baulandverfügbarkeit auf der einen Seite einzuschränken und auf der anderen Seite diese Verfügbarkeit zu verflüssigen und daraus Erträge zu generieren. Da sind landwirtschaftliche Betriebe in Zonennähe immer wieder eine Pièce de Résistance.

Mein Einzelantrag setzt genau dort an. Im Wissen, dass zwar jeder Planungsentscheid eine potenzielle Ungerechtigkeit gegenüber nichtbevorteilten Landeigentümern auslöst, hilft dieser Antrag im Sinne der Raumplanung, Konflikte zu entschärfen. Der Einzelantrag, den Sie vor sich liegen haben und den ich nicht vorlese, würde vorsehen, dass bäuerliche Eigentümer, die ihr Grundstück einzonen lassen, für eine notwendige landwirtschaftliche Ersatzbaute einen entsprechenden Abzug bei der Mehrwertabschöpfung durchsetzen könnten. Die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz, also die Vereinigung der Baudirektorinnen und Baudirektoren der Schweiz, ist mit diesem Vorschlag einverstanden. Wir machen nichts anderes, als den im Nationalrat mehrheitlich angenommenen Einzelantrag Hausammann etwas modifiziert und vereinfacht zu übernehmen. Ich zitiere aus dem Brief der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz Folgendes: "Die Befreiung von der Abgabepflicht wird auf Einzonungen beschränkt. Es macht Sinn, auf die Selbstbewirtschaftung abzustellen, da der Begriff des Selbstbewirtschafters im Landwirtschaftsrecht geläufig und in Artikel 9 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht definiert ist. Als solcher gilt, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Berücksichtigt wird einerseits eine notwendig werdende Verlegung des Betriebsstandorts, anderseits wird aber nicht der Fall begünstigt, wenn mit den erzielten Bodenwerten betrieblich aufgestockt wird."

Das ist in Kürze die Begründung meines Antrages. Ich bitte Sie, diesem zuzustimmen.