Föhn Peter · Ständerat · 2012-12-12
Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-12-12
Wortprotokoll
Sie haben den Kommissionssprecher gehört; er sprach von einer "Ventilklausel". Sie wissen ja aus Erfahrung, dass Ventilklauseln nur sehr, sehr schwierig zu handhaben sind.
Es geht hier um die Milchkaufverträge. Der Antrag meiner Minderheit zu den Artikeln 36b und 37 findet sich auf den Seiten 14f. der deutschen Fahne, jener zu Artikel 43 Absatz 3 auf Seite 18. Meines Erachtens ist das Konzept, das der Nationalrat beschlossen hat, sinnvoll, und es gewährt Sicherheit, insbesondere für die Milchlieferanten.
Artikel 36b beinhaltet minimale gesetzliche Vorgaben für Milchkaufverträge, die von allen Akteuren der Branche eingehalten werden müssen. Im mit etwa 20 000 Produzenten und sehr wenigen Abnehmern asymmetrischen Milchmarkt sind die Produzenten auf minimale vertragliche Regelungen beim Milchkauf angewiesen. Die Vorgaben beinhalten nicht mehr als das, was heute Standard ist und grösstenteils auch gelebt wird. Mit dem neuen Artikel 36b wird die Voraussetzung geschaffen, dass dort, wo dies nicht der Fall ist, vonseiten des Bundes interveniert und korrigierend eingegriffen werden kann. Dies soll unabhängig von Standardverträgen einer Branchenorganisation erfolgen können. Das ist der Unterschied zum Entwurf des Bundesrates.
Artikel 37 stellt in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung eine Ausnahme im Gesetzeswerk dar. Er nennt die Branchenorganisation des Milchsektors, die für die Erarbeitung des Standardvertrags zuständig ist. Dies könnte innerhalb der Milchbranche zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Ich denke an die Branchenorganisationen wie jene für den Gruyère oder den Appenzeller Käse.
Mit dem vom Nationalrat beschlossenen Artikel 8 Absatz 1bis wird darüber hinaus explizit die Möglichkeit geschaffen, solche Standardverträge festzulegen, und zwar für alle Branchen in der Landwirtschaft. Falls dies bei der Milchwirtschaft der Fall ist und der Bundesrat dazu auch die Allgemeinverbindlichkeit erteilt, sind die Minimalanforderungen gemäss Artikel 36b und darüber hinaus erfüllt. Ist dies nicht der Fall, brauchen die Milchproduzenten die minimalen gesetzlichen Vorgaben, um als schwächere Marktpartner korrekte Milchkaufverträge verlangen zu können. Für Differenzen, die sich aus den Milchkaufverträgen oder allenfalls aus den Standardverträgen ergeben, bleiben selbstverständlich die Zivilgerichte zuständig, wie das üblich ist.
Bei Artikel 36b geht es aber nicht um Differenzen oder Streitigkeiten aus den Verträgen, sondern einzig um den Tatbestand, dass Verträge, die den Milchproduzenten angeboten werden, gegebenenfalls nicht den Minimalstandards entsprechen. Für diesen Fall braucht es öffentlich-rechtliche Massnahmen. Ich möchte noch erwähnen, dass im Übrigen in der EU die im Hinblick auf den Quotenausstieg adäquaten Regelungen bereits geschaffen worden sind. Weshalb nicht auch bei uns in der Schweiz?
Noch einmal: Ich vergleiche das Gesamte, wie wir das im Gewerbe, in den Unternehmen, in der Wirtschaft haben, mit einem GAV. Es ist nichts anderes als eine Sicherheit zugunsten der Milchlieferanten. Diese Sicherheit wollen und müssen wir ihnen geben. Ich danke für die Unterstützung.