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preparatory:AB 148897

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-12-05

Wortprotokoll

Lassen Sie mich zuerst ganz kurz auf den Antrag der Minderheit Rime zu Artikel 1 Absatz 2 eingehen. Es ist zwar alles gesagt worden, aber zuhanden des Amtlichen Bulletins muss es noch einmal gesagt werden.

Das Entsendegesetz war bisher grundsätzlich nur auf die ausländischen Betriebe anwendbar. Mit der Teilrevision vom 15. Juni 2012 haben wir den Grundsatz mit der Einführung von Sanktionen bei Verstössen gegen die Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen angepasst. Diese Sanktion ist auch auf die inländischen Arbeitgeber anwendbar. Die Solidarhaftung soll nun gleichermassen für ausländische und inländische Subunternehmer gelten. In der Konsultation wurde auch bei den inländischen Subunternehmern Handlungsbedarf geltend gemacht und ein entsprechender Geltungsbereich gefordert. Der Grund: In der Schweiz werden immer häufiger Firmen gegründet und auch kurzfristig wieder aufgelöst, weil man so den Pflichten entgehen will. Ein Ausschluss inländischer Unternehmer würde also Umgehungsmöglichkeiten schaffen. Mit einer gleichermassen für ausländische und inländische Subunternehmer geltenden Solidarhaftung kommt die Schweiz aber auch ihren Verpflichtungen aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union nach. Dieses verlangt die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Betrieben. Eine Regelung, die sich auf ausländische Unternehmer beschränkt, würde als nichtzulässige Diskriminierung betrachtet. Mit der Anpassung des Gegenstands in Artikel 1 des Entsendegesetzes wird die Regelung zur Solidarhaftung auf die in- und ausländischen Subunternehmer anwendbar.

Ich bitte Sie, der Mehrheit und damit auch dem Ständerat zu folgen.

Zu Artikel 5, zuerst zu Absatz 1: Zur Debatte steht der Antrag der Mehrheit der Kommission, welcher vom Erstunternehmer eine gewisse Sorgfalt bei der Auswahl der Subunternehmer verlangt. Ich habe dieses Modell bereits dem Ständerat empfohlen - ich habe mich vorhin deutlich geäussert -, und der Ständerat hat auch deutlich zugestimmt. Diese Lösung stellt eine Mittelvariante zwischen dem Antrag der Minderheit und einer maximalen Variante, welche den Erstunternehmer auch ohne sein Verschulden in die Pflicht nehmen würde, dar. Bei der Mittelvariante muss sich der Erstunternehmer bei der Auswahl seiner Subunternehmer vergewissern, dass diese die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten. Der Erstunternehmer haftet nicht nur für seinen direkten Subunternehmer, sondern für jeden einzelnen innerhalb der ganzen Kette von Subunternehmern. Dies bedeutet, dass er den letzten Subunternehmer in der Kette, welcher die Arbeiten tatsächlich ausführt, vorgängig prüfen muss. Wenn der Erstunternehmer dies tut und seine Sorgfaltspflicht erfüllt, ist er von der Haftung befreit.

Zu Artikel 5 Absatz 2: Trotz der höheren Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers wahrt die Mittelvariante auch die Verhältnismässigkeit, denn der Erstunternehmer soll nur subsidiär zum Subunternehmer haften. Nur wenn der Subunternehmer nicht belangt werden kann oder wenn er von seinem Arbeitnehmer erfolglos belangt wurde, kann der Erstunternehmer in die Pflicht genommen werden.

Noch einmal ein paar Worte zu Artikel 5 Absatz 3: Es ist mir ein wichtiges Anliegen, dass die Mittelvariante so umgesetzt wird, dass der administrative Aufwand für die beteiligten Erst- und Subunternehmer möglichst gering bleibt. In der Praxis muss die Sorgfaltspflicht so umsetzbar sein, dass die Vergabe von Aufträgen insbesondere an KMU nicht unnötig kompliziert wird. Die Haftungsregelung und insbesondere die Sorgfaltspflicht sollen in der Entsendeverordnung dahingehend präzisiert werden. Zu diesem Zweck hat die Verwaltung Gespräche mit Praktikern aus der Baubranche geführt und effiziente Möglichkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht definiert.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Ausübung der Sorgfaltspflicht um eine vorgängige Prüfung handelt. Die Angaben zum Lohn müssen dem sorgfältigen Erstunternehmer glaubwürdig erscheinen. Die detaillierte Lohnkontrolle während der Ausführung der Arbeiten wird hingegen wie bisher durch die Vollzugsorgane durchgeführt. Es ist zum Beispiel denkbar, dass zur Kontrolle der Erfüllung der Sorgfaltspflicht der Arbeitsvertrag im Herkunftsland und eine beidseitig unterzeichnete Entsendebestätigung mit Angaben zum Salär im Herkunftsland und zu den Auslandzulagen dienen; ich habe das vorhin schon erwähnt.

Fazit: Mit der Mittelvariante II schlage ich eine ausgewogene Lösung vor. Diese Lösung ist einerseits wirkungsvoll, indem sie den Erstunternehmer verpflichtet, die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch seine Subunternehmer sicherzustellen; auf der anderen Seite ist das Risiko für den Erstunternehmer kalkulierbar, und er kann sich [PAGE 2032] mit einem verhältnismässigen Aufwand und mit Sorgfalt von der Haftung befreien.

Zu Artikel 5a, Evaluation: Es muss dem Parlament innert fünf Jahren ein Bericht mit Vorschlägen zum weiteren Vorgehen vorgelegt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei jeder neuen Gesetzesbestimmung eine Aufbauphase gibt, ehe das Gesetz voll greift. Auch wenn nur die ersten drei Jahre evaluiert werden können, sollten dennoch Aussagen über die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Solidarhaftung gemacht werden können. Die Evaluation erlaubt es also, allfällige Fehlentwicklungen zu erkennen und gezielte Verbesserungen anzubringen. Ich unterstütze in diesem Sinne den Antrag der Kommissionsmehrheit auf eine Evaluation der Massnahmen.

Damit komme ich zum Einzelantrag Flückiger Sylvia: Mit diesem Antrag wird die solidarische Haftung auf den Bauherrn ausgedehnt. Er haftet zusätzlich für die Lohnforderungen der Arbeitnehmenden, gemeinsam mit dem Erstunternehmer. Damit wird die Haftung ausgedehnt, die Verantwortung ist dann nicht mehr eindeutig geregelt. Der Erstunternehmer, wir haben das jetzt mehrfach gesagt, ist der Bauexperte. Er muss gegenüber dem Auftraggeber für die gesamte Subunternehmerkette geradestehen. Es ist seine Aufgabe, die Offerten einzuholen und über die Vergaben zu entscheiden oder zumindest dem Bauherrn bei der Vergabe unterstützend zur Verfügung zu stehen. Folglich kann der Erstunternehmer Einfluss darauf nehmen, welcher Subunternehmer zu welchen Bedingungen den Zuschlag für einen Auftrag erhält. Es kommt hinzu, dass in Missbrauchsfällen das grosse Problem häufig die undurchschaubaren Ketten von Subunternehmern sind. Das erschwert es einem Aussenstehenden wie dem Auftraggeber, seine Sorgfaltspflicht wahrzunehmen.

In Ihrer Kommission wurde von den Gegnern einer Solidarhaftung auch argumentiert, der administrative Aufwand sei zu gross. Da scheint es mir widersprüchlich zu sein, diesen Aufwand nun zu verdoppeln, indem man die Haftung auf den Auftraggeber ausdehnt.

Ich bitte Sie also, den Einzelantrag Flückiger Sylvia abzulehnen.

Lassen Sie mich auch zur Befristung auf sechs Jahre gemäss dem Antrag von Herrn Pelli noch ganz kurz ein paar wenige Bemerkungen verlieren. Ich habe die gleichen Bemerkungen schon in der Kommission gemacht. Es dauert einige Zeit, bis eine Regelung in der Praxis umgesetzt ist und greifen kann. Mit der Befristung würde die Solidarhaftung wegfallen, bevor sie ihre langfristige Wirkung in der Praxis wirklich entfalten könnte. Zudem würde nach dem Wegfall der Bestimmung das geltende Recht wiederaufleben, also die heutige Regelung mit einer simplen vertraglichen Verpflichtung, von der wir wissen, dass sie keine präventive Wirkung hat. Bedenken sind auch in Hinblick auf die mehrjährigen Bauaufträge angebracht, die über die Geltungsdauer des Gesetzes hinaus laufen. Auf diese Aufträge wäre die verstärkte Solidarhaftung nach Ablauf der sechsjährigen Frist nicht mehr anwendbar, und das würde zu Rechtsunsicherheiten führen. Schliesslich frage ich mich, ob die Branche den Initialaufwand auf sich nehmen würde, wenn es sich a priori um eine befristete Gesetzgebung handeln würde.

Ganz zum Schluss noch zum Einzelantrag Schilliger betreffend die Übergangsbestimmung: Mit dieser Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass die revidierte Solidarhaftung nur auf Vergaben anwendbar ist, welche der Erstunternehmer dem ersten Subunternehmer innerhalb einer Auftragskette nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen übertragen hat. Damit wird eine Rückwirkung der Bestimmung für jene Fälle ausgeschlossen, bei welchen der Erstunternehmer noch vor Inkrafttreten bereits Arbeiten vergeben hat. Würde man diese Frage nicht regeln, so könnten diese Fälle zu Rechtsunsicherheiten führen, sodass die Gerichte klären müssten, ab welchem Zeitpunkt die Vergaben unter das neue Recht fallen. Ich begrüsse es also, dass es diese Übergangsbestimmung gibt, weil sie Klarheit in dieser Frage schafft. Das Bundesamt für Justiz hat ausdrücklich Wert darauf gelegt, dass wir diesen Passus ins Gesetz aufnehmen und damit die Rechtssicherheit herstellen.