Gilli Yvonne · Nationalrat · 2012-03-08
Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2012-03-08
Wortprotokoll
In der Kommissionsdiskussion wurde insbesondere nachgefragt, welche konkreten Beispiele es für besondere Situationen gebe. Dabei wurden als besondere Situationen die Sars-Epidemie und die H1N1-Epidemie angesehen. Wenn die Stufe der Gefahr dann noch zu einer ausserordentlichen Situation erhöht wird, kann als Beispiel eine schlimme Pandemie mit hoher gesundheitlicher Gefährdung bis hin zur Todesgefahr genannt werden. Als konkretes Beispiel wurde die Spanische Grippe von 1918 erwähnt.
Die Minderheit II will kein Impfobligatorium, weil sie grundsätzlich am Nutzen und an der Effektivität der Impfungen zweifelt. Sie führt mögliche kurz- und langfristige Nebenwirkungen ins Feld und findet, dass eine Rechtfertigung für ein Impfobligatorium in keinem Fall besteht, sondern dass die Frage der Impfung immer der Eigenverantwortung überlassen werden soll.
Die Minderheit I geht weniger weit. Sie will das Impfobligatorium auf ausserordentliche Situationen beschränken. Die Mehrheit der Kommission folgt der Argumentation des Bundesrates. Es gibt eben nicht zufällig ein dreistufiges Modell, bestehend aus normalen, besonderen und ausserordentlichen Lagen. In Artikel 6 sprechen wir von einer besonderen Lage. Eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite erfordern besondere und auch besonders koordinierte Massnahmen, die mit einem erweiterten Instrumentarium in diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden sollen.
Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass der Bundesrat in Koordination mit den Kantonen nicht unverhältnismässig handeln und auch keinen Impfzwang aussprechen soll. Der Bundesrat hat nochmals betont, dass es zwischen Impfobligatorium und Impfzwang zu unterscheiden gilt. Für Personen, die sich dem Impfobligatorium nicht unterziehen, sind keine Bestrafungen, jedoch arbeitsrechtliche Massnahmen vorgesehen, wie der Bundesrat in Beispielen aufgezeigt hat.
Es wurde weiter vom Bundesrat gesagt - die Mehrheit der Kommission schliesst sich dem an -, dass die Kantone aufgrund der heutigen Gesetzgebung individuell befugt seien, Impfobligatorien zu erlassen. Das ist in einigen wenigen Kantonen auch tatsächlich der Fall und hat die Mehrheit der Bevölkerung bis jetzt nicht gestört, eben wegen der Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung. Dazu gilt es zu beachten, dass in besonderen Lagen, nicht nur im Zusammenhang mit Epidemien und Pandemien, nicht nur Individualrechte geltend gemacht werden können, sondern auch die Rechte der Gemeinschaft wichtig sind, sprich die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit. Es gilt natürlich, im Zusammenhang mit einem Impfobligatorium und seiner Umsetzung diese beiden Rechte gegeneinander abzuwägen, was in Zukunft Bund und Kantone zusammen machen werden.
Die Kommission hat beide Anträge abgelehnt: Der Antrag der Minderheit I (Gilli) wurde mit 17 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt, der Antrag der Minderheit II (Baettig) mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, der Fassung des bundesrätlichen Entwurfes zuzustimmen.