Thanei Anita · Nationalrat · 2001-10-02
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-10-02
Wortprotokoll
Bis jetzt wurde das Amtsgeheimnis der Ratsmitglieder nicht definiert, obwohl sich diese nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches der Amtsgeheimnisverletzung strafbar machen können. Artikel 9 schliesst nun diese Lücke und definiert, was als Amtsgeheimnis zu gelten hat. Diesbezüglich besteht zwischen Mehr- und Minderheit Einigkeit.
Es ist klar, dass die Bindung ans Amtsgeheimnis auch die logische Konsequenz der erweiterten Informationsrechte der Parlamentsmitglieder ist. Es versteht sich von selbst, dass es nicht angeht, dass Parlamentarierinnen und Parlamentarier vertrauliche Sachen umgehend veröffentlichen. Wir haben jedoch zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Ratsmitglieder ans Amtsgeheimnis gebunden sein sollen.
Die SP-Fraktion unterstützt die Mehrheit, wonach die Bindung ans Amtsgeheimnis voraussetzt, dass die Ratsmitglieder die entsprechenden vertraulichen Tatsachen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis genommen haben.
Eine Minderheit will diese Einschränkung streichen; es bestünden Abgrenzungsprobleme. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, gibt es doch eine umfangreiche Praxis zur amtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Fragen zur parlamentarischen Immunität. Letztendlich müssen wir zwischen der Wahrung des Amtsgeheimnisses und dem Interesse der Ratsmitglieder, mit Themen an die Öffentlichkeit zu gelangen, die diese interessieren, eine Interessenabwägung vornehmen.
Gemäss Artikel 8 haben Ratsmitglieder aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit Anspruch auf Information. Somit ist es verhältnismässig, die Bindung ans Amtsgeheimnis auch an diese Voraussetzung zu knüpfen. Es geht nicht an, Ratsmitgliedern für Informationen, die sie anderweitig erhalten haben, also nicht aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit, einen Maulkorb anzulegen.
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.