Thanei Anita · Nationalrat · 2005-03-01
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-01
Wortprotokoll
In der Kommission waren sämtliche Mitglieder - auch jene der SVP-Fraktion - für Eintreten auf diese Vorlage. Offensichtlich wurden zwischenzeitlich die Meinungen geändert. Die Gründe, weshalb auf die Vorlage eingetreten werden sollte, wurden von sämtlichen Fraktionssprecherinnen und -sprechern - mit Ausnahme desjenigen der SVP - bereits genannt. Der Vorwurf der Willfährigkeit der Schweiz gegenüber den USA ist in diesem Bereich vollends unberechtigt. Ich glaube, es gäbe andere Bereiche, in denen man der Politik den Vorwurf der Willfährigkeit gegenüber der Wirtschaft machen könnte. Aber bei dieser Vorlage greift der Vorwurf daneben. Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten.
Zum Eventualantrag Schwander Folgendes: Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor. Es lag ihr jedoch ein leicht moderaterer Abänderungsantrag vor, welcher mit 19 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt wurde. Somit kann ich im Namen der Kommission ausführen, dass selbstverständlich auch der Eventualantrag Schwander von der Kommission abgelehnt worden wäre. Weshalb? Wenn man diesen Antrag annehmen würde, könnte man die Revision genauso gut bleiben lassen. Es ist ein Rückschritt, das heisst, der Antrag würde die bestehenden Probleme nicht lösen, sondern neue kreieren. Der Antrag ist auch unausgegoren und sprachlich und inhaltlich schwer verständlich. Mir geht es wie Herrn Bundesrat Merz: Ich habe mir lange Gedanken darüber gemacht, was unter Litera d zu verstehen ist, wer also welche Vorschriften betreffend das Verfahren über die Öffentlichkeit anerkennen soll und was es im Ergebnis bringt, wenn man diese Vorschriften allenfalls anerkennt, obwohl man selbst andere Vorschriften hat.
Aber nun zu dieser Angst, international im Internet veröffentlicht zu werden, wenn man ein Wertpapier in der Schweiz kauft. Dazu gilt es festzuhalten, dass diese Angst masslos übertrieben ist. Wie bereits ausgeführt, gibt es vor dieser Veröffentlichung auch in den USA ein strenges internes und vertrauliches, nichtöffentliches Vorverfahren, und erst wenn sich dabei der Verdacht auf ein Finanzmarktdelikt erhärtet, kommt es zur Einleitung einer Klage und zur Veröffentlichung der entsprechenden Dokumente, wobei auch diese Veröffentlichung auf bestimmte Angaben beschränkt ist. Das heisst: Keine unbescholtene Bürgerin, kein unbescholtener Bürger, die oder der in der Schweiz ein Wertpapier kauft, muss befürchten, dass der Kauf im Internet veröffentlicht wird.
Dann ist doch noch einmal auf das Spezialitätenprinzip hinzuweisen und auf eine weitere helvetische Spezialität, das sogenannte Kundenverfahren. Nirgendwo auf der Welt werden Kundinnen und Kunden über solche Amtshilfen informiert und haben Rechtsmittelmöglichkeiten wie in der Schweiz.
Zum Datenschutz: Das Datenschutzgesetz befindet sich im Moment auch in Revision, und zwar gerade Artikel 6. Die neue Bestimmung soll wie folgt lauten: "Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet." Wir gehen davon aus, dass der Schutz einerseits durch das Spezialitätenprinzip und anderseits durch das Kundenverfahren mit den möglichen Rechtsmitteln gewährleistet ist. Im Übrigen gibt es ein wesentlich grösseres Problem im Zusammenhang mit dem Datenschutz: Das ist die Veröffentlichung und Weitergabe von Daten an die USA bei sämtlichen Amerika-Reisenden.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, den Antrag Schwander abzulehnen.