Huber Gabi · Nationalrat · 2005-03-01
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-01
Wortprotokoll
Die FDP hat sich bereits im Vernehmlassungsverfahren zustimmend zur Revision der Bestimmung über die Amtshilfe im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel geäussert. Sachlich geht es bei der Revision von Artikel 38 des Börsengesetzes (BEHG) darum, Missbräuche des Finanzplatzes Schweiz durch Insiderhandel und andere Formen des Marktmissbrauchs in verhältnismässiger Weise zu verhindern, ohne den Anspruch der Kundinnen und Kunden auf Rechtsschutz infrage zu stellen.
Verschiedene Prozesse vor Bundesgericht haben gezeigt, dass zu enge Bestimmungen des Börsenrechtes, aber auch die im Rechtsvergleich zu einschränkende Formulierung der [PAGE 34] Insiderstrafnorm - ich spreche von Artikel 161 StGB - die für eine wirksame Überwachung der Finanzmärkte nötige grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden über Gebühr erschweren, zum Teil sogar verunmöglichen. Das liegt nicht im Interesse des Finanzplatzes Schweiz, sondern gefährdet vielmehr seinen Ruf und führt zu Wettbewerbsnachteilen im internationalen Markt. Unter diesen Aspekten ist die Gesetzesänderung sachlich richtig und zeitlich dringend. Diese Revisionszielsetzung verkennt der Einzelantrag Schwander komplett. Dieser Einzelantrag verlangt sogar noch eine Verschärfung des geltenden Rechtes, quasi eine Situation "Status quo plus".
Die FDP steht zu den zentralen Punkten der Revision, insbesondere auch zur Aufhebung des Prinzips der langen Hand im Rahmen des Spezialitätenprinzips. Danach dürfen die übermittelten Informationen zum Zweck der Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler neu ohne Zustimmung der Bankenkommission an Zweitinstanzen weitergeleitet werden. Wir betonen aber mit aller Deutlichkeit, dass diese Art der Amtshilfe strikt auf das Börsengesetz zu beschränken ist und nicht auf das Anlagefonds-, Banken- und Geldwäschereigesetz ausgedehnt werden darf. Das Börsengesetz bildet gegenüber diesen Erlassen insofern eine Ausnahme, als es den Handel und damit alle Marktteilnehmer, nicht nur die beaufsichtigten Unternehmen, erfasst.
Was die aus datenschützerischer Sicht in der Botschaft geäusserten Bedenken zur Lockerung des Vertraulichkeitsprinzips betrifft, weisen wir darauf hin, dass das Datenschutzgesetz und insbesondere der fragliche Artikel 6, welcher die grenzüberschreitende Datenbekanntgabe regelt, zurzeit in Revision stehen.
Der schon heute geltende Grundsatz, dass die Übermittlung von Daten über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ausgeschlossen ist, wird in Artikel 38 Absatz 4 Satz 3 beibehalten. Die FDP begrüsst dies ausdrücklich. Der angesprochene Kreis umfasst damit nämlich nicht nur Personen, die das zu untersuchende Geschäft über einen Beauftragten getätigt haben. Denn faktisch tätigen auch viele Investoren Geschäfte, ohne über Insiderwissen zu verfügen. Auch sie können vom Verfahren her unbeteiligte Dritte sein.
Die FDP hat schliesslich mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass die Anpassung der Insiderstrafnorm zurzeit in der Vernehmlassung ist. Artikel 161 StGB sollte nach unserer Auffassung möglichst rasch geändert werden, denn die heute geltende Insiderstrafnorm ist überholt und entspricht nicht mehr den Marktgepflogenheiten; insbesondere sollte der einschränkende Absatz 3 von Artikel 161 gestrichen werden, wie dies in der Vernehmlassungsvorlage auch vorgesehen ist. Dadurch würde zugleich der teilweise Verzicht auf den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit bei der Revision von Artikel 38 BEHG praktisch wieder ausgeglichen.
Abschliessend ersuche ich Sie im Namen der FDP-Fraktion, dieser Revisionsvorlage im Sinne der Kommission für Rechtsfragen zuzustimmen.