Huber Annemarie · 2001-10-03
Huber Annemarie · Bern · 2001-10-03
Wortprotokoll
Hier geht es um eine weitere Grundsatzfrage in diesem Gesetz, bei der der Bundesrat die Meinung Ihrer Kommission nicht teilt. Die Planung der Staatstätigkeiten ist in verschiedenen Artikeln [PAGE 1336] geregelt. Ich werde mich vorläufig zur Grundsatzfrage, die in Artikel 28 angesprochen ist, äussern und dann bei den Artikeln 141ff. zu den einzelnen Planungen Stellung nehmen.
Nach der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat im Bereich der Planung ist es ausdrücklich Aufgabe der Exekutive, für die Planung der staatlichen Tätigkeiten zu sorgen. Dies ist in Artikel 180 Absatz 1 der Bundesverfassung festgelegt. Allerdings wirkt die Bundesversammlung an diesen Planungen mit. Der Bundesrat akzeptiert und begrüsst ausdrücklich diese Mitwirkung. Bereits heute ist dieses Mitwirkungsrecht eindrücklich ausgestaltet.
Die Mitwirkung durch das Parlament sollte so ausgeübt werden, dass es die Schwerpunkte der Planung anders setzen kann. Die Staatspolitischen Kommissionen führen dies in ihrem Zusatzbericht zur Verfassungsreform entsprechend aus.
Der Bundesrat beantragt, diese wesentliche Präzisierung im Gesetz zu verankern. Bei Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b beantragt der Bundesrat, den ausdrücklichen Hinweis auf diese Schwerpunkte aufzunehmen und die Bestimmung entsprechend zu ergänzen.
Zum Grundsatz des Planungsinstrumentariums an sich: Die Frage stellt sich für den Bundesrat, ob die Bundesversammlung überhaupt neue Handlungsinstrumente braucht, um ihre Mitwirkung im Bereich der Planung wahrnehmen zu können. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das bestehende Instrumentarium - hier steht vor allem die Motion im Vordergrund - ausreicht. Gemäss dem Entwurf zum Parlamentsgesetz soll das Instrument der Motion entsprechend präzisiert werden, indem der Bundesrat verpflichtet werden kann, eine Massnahme zu treffen. Damit erhält das Parlament ein wesentliches neues Mittel, um eben auch bei der Planung mitzuwirken. Der Bundesrat lehnt deshalb die Einführung eines neuen Instrumentariums mit Grundsatz- und Planungsbeschluss ab und beantragt Ihnen, beim bestehenden, heute schon komplexen Instrumentarium der Bundesversammlung zu bleiben und nicht neue Instrumente einzuführen.