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preparatory:AB 150461

Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-12

Wortprotokoll

Ich beginne mit dem Antrag der Minderheit Rickli Natalie zu Artikel 3a. Die Minderheit Rickli Natalie will in Absatz 1 regeln, dass Radio und Fernsehen inhaltlich und finanziell vom Staat unabhängig sind.

Was die inhaltliche Unabhängigkeit betrifft, ist klar: Die Programmautonomie der Veranstalter ist unbestritten; sie ist in Artikel 6 des Gesetzes und in der Bundesverfassung geregelt. Wird die finanzielle Unabhängigkeit vom Staat vorgeschrieben, schafft dies Widersprüche zum RTVG, denn diese Unabhängigkeit ist nach dem heutigen System eben nicht gegeben. Die Empfangsgebühren werden zur Unterstützung von bestimmten Radio- und Fernsehveranstaltern erhoben. Dies ist für die Erhaltung einer vielfältigen Medienlandschaft nötig. Wir haben uns für die neue Abgabe für Radio und Fernsehen ausgesprochen und somit für eine langfristige Sicherung dieser Radio- und Fernsehstationen.

In einem Absatz 2 will die Minderheit Rickli Natalie festlegen, dass Pflichten zur Programmgestaltung nur Sendern auferlegt werden dürfen, welche Gebührenanteile beziehen. Dieser Absatz hätte zur Folge, dass die Sender ohne Gebührenunterstützung keinerlei programmliche Anforderungen erfüllen müssten. Die Programmbestimmungen in Artikel 4 RTVG sind aber aus Sicht der Kommissionsmehrheit unantastbar. Der Minderheitsantrag würde in Konflikt mit diesen Mindestanforderungen stehen.

Darum empfiehlt Ihnen die Kommission mit 16 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen, den Antrag der Minderheit Rickli Natalie abzulehnen.

Der Antrag der Minderheit Killer Hans zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d will das Werbeverbot für politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren, sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind, aufheben. Die politische Werbung in Radio und Fernsehen wird immer wieder im Parlament diskutiert; zuletzt hat der Nationalrat die Einführung der politischen Werbung im Jahr 2009 deutlich abgelehnt. Auch unsere Kommission hat sich deutlich dagegen ausgesprochen. Der Hauptgrund ist immer der gleiche; wir haben es bereits gehört, ich verzichte auf weitere Ausführungen.

Deshalb empfiehlt ihnen die Kommission mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Antrag der Minderheit Killer Hans abzulehnen.

Mit dem Antrag der Minderheit Killer Hans zu Artikel 14 Absatz 1 soll der SRG Werbung im Online-Angebot verboten werden. In der Kommission wurde diese Frage kaum diskutiert, denn es war für die Mehrheit klar, dass das zu weit geht und zu wenig Flexibilität bietet. Dass die SRG neben den klassischen Radio- und Fernsehprogrammen auch auf den neuen Plattformen präsent sein muss, ist unbestritten. Wir wollen die SRG, die wir mit 1,2 Milliarden Franken unterstützen, nicht von den neuen Kanälen fernhalten; denn schliesslich wollen wir eine starke SRG, die einen zeitgemässen Service public anbieten kann, und diese neuen Herausforderungen müssen finanziert sein. Es geht nur um das Wie. Der Bundesrat hat der SRG erst kürzlich inhaltliche Vorgaben für das Online-Angebot gemacht. Auch im Werbebereich können Einschränkungen sinnvoll sein, aber keine absoluten Werbeverbote. Die Medienunternehmen müssen sich heute dynamischen Rahmenbedingungen anpassen können, und wenn wir die Einzelheiten der Werbefragen an den Bundesrat delegieren, sind Anpassungen innert nützlicher Frist möglich.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, auch diesen Minderheitsantrag Killer Hans abzulehnen.

Und nun haben wir noch einen Einzelantrag Wasserfallen zu Artikel 26 Absatz 2. Die Kommission hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Nationalrat Wasserfallen will Artikel 26 Absatz 2 mit einem weiteren Satz ergänzen. Dieser soll lauten: "Diese regionalen Fenster sind auf täglich maximal eine Stunde zu beschränken." Dazu kann gesagt werden, dass die Regionaljournale, die es übrigens nur in der Deutschschweiz gibt, heute etwa 40 Minuten dauern. Diese Sendezeit wurde in den letzten Jahren reduziert. An Wahl- und Abstimmungssonntagen steigt das Sendevolumen, weil dann meist stündliche Kurzeinschaltungen zu kantonalen oder kommunalen Ergebnissen ausgestrahlt werden. Diese Tatsache zeigt, dass die aktuelle gesetzliche Regelung genügend ist. Somit soll hier etwas geregelt werden, das nicht geregelt werden muss.