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Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-03-13

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-03-13

Wortprotokoll

Ich möchte Ihre Kommission und Sie als Gremium in Ihrer Absicht unterstützen, hier festzuhalten. Sie haben seinerzeit weder in der Kommission noch im Plenum einen solchen Antrag diskutiert. Wir verstehen auch nicht ganz, weshalb der Nationalrat hier diese Bestimmung, diese Ausnahme von der Sorgfaltspflicht, aufgenommen hat. Wir meinen, es ist ein Missverständnis, denn das Züchterprivileg hat nichts mit dem Nagoya-Protokoll zu tun. Es bleibt selbstverständlich auch mit der Umsetzung des Protokolls bestehen. Deshalb ist eine solche Ergänzung hier unnötig; wenn man sie aufnähme, müsste man noch zu vielen weiteren Gesetzen referenzieren.

Das Nagoya-Protokoll und somit die Sorgfaltspflicht kommt laut dem Gesetzentwurf des Bundesrates bei der Züchtung und Entwicklung neuer Pflanzen zur Anwendung, sofern diese nicht vom multilateralen Vorteilsausgleichssystem des Internationalen Vertrages über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO erfasst sind. Die FAO ist das Expertengremium der Uno, welches sich in diesem Bereich spezialisiert und eine multilaterale Verpflichtung erlassen hat. 64 der wichtigsten Nutz- und Kulturpflanzen sind dort erfasst. Die Schweiz hat bereits 2004 diese Vereinbarung der FAO ratifiziert. Daran wird auch weitergearbeitet.

Vom Anwendungsbereich des Protokolls ausgeschlossen ist auch der Kauf von Saatgut für den Anbau. Wenn ein Bauer Saatgut kauft, muss er selbstverständlich nicht die Sorgfaltspflichten erfüllen, wie sie hier das Protokoll vorsieht. Deshalb ist es richtig, dass man hier an der Streichung festhält respektive keine Regelung in diesem Bereich der Pflanzensorten aufnimmt.

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