Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-06-04
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-06-04
Wortprotokoll
Gemäss Artikel 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genehmigt die Finma die Prämien der Kollektivlebensversicherungen im Bereich der beruflichen Vorsorge. Sie prüft dabei, ob die Prämientarife sich in einem Rahmen halten, der die Versicherten einerseits vor Insolvenz der Versicherungsunternehmen und andererseits auch vor Missbrauch schützt. Innerhalb dieses Rahmens aber ist die Höhe der Prämiensätze dem Markt überlassen - also Angebot und Nachfrage. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt. Die Finma prüft namentlich nicht, ob die Prämientarife angemessen sind. Es gibt aber eine klare Regelung auf Gesetzes- und auf Verordnungsstufe, was als Missbrauch zu bezeichnen ist. Natürlich liegt es in der Natur der Sache, dass die Frage der Grenzziehung zwischen einerseits unangemessener und andererseits missbräuchlicher Verhaltensweise je nach Standpunkt kontrovers diskutiert wird. Natürlich ist es auch so, dass hier ein Ermessensspielraum besteht.
Der Bundesrat hat die Vernehmlassungsvorlage zur Reform der Altersvorsorge 2020 im November 2013 verabschiedet. Die Vernehmlassungsergebnisse werden jetzt ausgewertet. Die Botschaft wird Ihnen noch in diesem Jahr übermittelt. Gerade in dieser Vorlage werden im Bereich der beruflichen Vorsorge zwei Massnahmen vorgeschlagen, welche die in der Motion zu Recht erwähnte Problematik entschärfen sollen. Einerseits wird der Tatbestand des Missbrauchs bei den Risikoleistungen präzisiert. Im Rahmen der obligatorischen präventiven Tarifkontrolle hat die Finma diesen Umstand zu berücksichtigen. Es wird neu eine Obergrenze für die Genehmigung der Tarife durch die Finma festgelegt. Tarife, die im Vergleich zu den Schäden zu überhöhten Prämien führen, dürfen nicht mehr genehmigt werden. Das stand so in der Vernehmlassungsvorlage und ist in der Botschaft so vorgesehen. Andererseits soll mit der Einführung einer neuen Prämienart - neben Spar-, Risiko- und Kostenprämien - zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie die heute bestehende Intransparenz behoben werden. Damit sollte die Situation bei der Risikoprämie entschärft werden, da ein Teil des positiven Saldos des Risikoprozesses nicht mehr für die Verrechnung der Sparprozesse verwendet, sondern künftig transparent tarifiert und in eine entsprechende Prämie umgesetzt wird.
Wir sind der Auffassung, dass mit diesen vorgeschlagenen Massnahmen der Problematik, die von der Motionärin zu Recht aufgeworfen wird, begegnet werden kann. Wir sind auch der Auffassung, dass es nicht zweckmässig ist, auf Verordnungsstufe einen Teilbereich einer Regelung vorzuziehen, die Ihnen dann in der Botschaft unterbreitet werden wird.
Aus diesem Grund beantragen wir Ihnen, die Motion abzulehnen.