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AB 150929

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-04-16

Wortprotokoll

Dauerschuldverhältnisse können eine Sanierung erheblich erschweren; darauf wurde bereits bei der Debatte zu Artikel 211a hingewiesen. Jetzt befinden wir über die Regelung im Falle einer Nachlassstundung, also über Fälle, in denen der Betrieb weitergeführt wird.

Der Entwurf des Bundesrates zielt darauf ab, dass ein Dauerschuldverhältnis mit Entschädigung der Gegenpartei jederzeit aufgelöst werden kann. Der Grundsatz, wonach Verträge bindend sind, wird damit also durchbrochen. Der Ständerat hat die Bestimmung dahingehend gemildert, dass die Voraussetzung für dieses ausserordentliche Auflösungsrecht sein muss, dass im gegenteiligen Fall der Sanierungszweck vereitelt würde. Die zentrale Frage ist nun weiter, welche Verträge in dieses Auflösungsrecht einbezogen werden sollen.

Im bundesrätlichen Entwurf werden die Arbeitsverträge ausgenommen; das ist auch richtig so. Für die Auflösung der Arbeitsverträge besteht ein gesondertes Regime, wir haben Schutzbestimmungen zugunsten der Lohnabhängigen. Deren Situation darf in einem Sanierungsfall nicht verschlechtert werden. Deshalb ist der Hinweis richtig, dass die Auflösung von Arbeitsverträgen und die Bestimmungen dazu vorbehalten sind. Der arbeitsvertragliche Kündigungsschutz darf nicht aufgeweicht werden.

Eine vergleichbare Situation, nämlich spezielle Schutzbestimmungen, haben wir im Mietrecht. Wir haben spezielle Schutzbestimmungen für die Mieterinnen und Mieter. Die Minderheit I verlangt deshalb, dass nicht nur die Arbeitsverträge ausgenommen werden, sondern auch die Mietverträge. Es ist klar, es geht hier um diese Situation: Wenn ein Vermieter zur Sanierung seiner finanziellen Situation Mietverträge auflösen möchte, sollen - das will die Minderheit I - die entsprechenden mietrechtlichen Kündigungsbestimmungen vorbehalten bleiben und nicht diesem ausserordentlichen Auflösungsrecht unterstellt werden.

Bei der heutigen Wohnungsknappheit kann die einseitige Auflösung der Mietverträge eine grosse Härte bedeuten - eine Härte für die Mieterinnen und Mieter. Damit werden die Kündigungsschutzbestimmungen im Mietrecht ausgehebelt.

Ich beantrage Ihnen deshalb mit der Minderheit, dass auch die Mietverträge von diesem Recht zur ausserordentlichen Auflösung der Verträge ausgenommen werden. Das ist im Sinne des Mieterschutzes unabdingbar. Denken Sie nicht, dass das eine Massenwirkung haben wird; es werden nur ganz vereinzelte Fälle sein, die darunterfallen. Umso wichtiger ist es, dass wir nicht nur die Lohnabhängigen, sondern auch die Mieterinnen und Mieter vor einer ausserordentlichen Auflösung der Verträge schützen.