Janiak Claude · Ständerat · 2013-12-02
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-12-02
Wortprotokoll
Zunächst möchte ich festhalten, dass ich mit Genugtuung zur Kenntnis genommen habe, dass der Bundesrat beschlossen hat, die Änderung des Zivilgesetzbuches über die gemeinsame elterliche Sorge auf den 1. Juli 2014 in Kraft zu setzen und nicht weiter zuzuwarten. Mir ist es nie darum gegangen, diese Inkraftsetzung infrage zu stellen. Aber im Rahmen der Beratung der gemeinsamen elterlichen Sorge haben wir festgestellt, dass der Frage der Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei der AHV keine bzw. sicher zu wenig Beachtung geschenkt wurde.
Frau Ständerätin Fetz hatte die Frage bekanntlich aufgeworfen und die Zusicherung erhalten, bei der Revision der AHVV werde dem Anliegen Rechnung getragen. Im Rahmen der Konsultation bezüglich des Entwurfes zu einer Änderung der AHVV bekamen wir aber in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vor allem vonseiten der Vertretung des BSV keine befriedigenden Antworten. Speziell liess uns auch aufhorchen, dass die Eidgenössische AHV/IV-Kommission auf den Entwurf zur Änderung der AHVV nicht eingetreten war und ihn zurückgewiesen hatte.
Es ist kaum zu bestreiten, dass gemeinsame elterliche Sorge nicht gleichbedeutend ist mit gleich wahrgenommener Betreuung der Kinder. Ebenso wenig wird eine Vermutung der Realität gerecht, wonach dies bei geschiedenen Eltern je zur Hälfte der Fall ist, während bei unverheirateten Paaren die Mutter ganz für die Betreuung zuständig ist und deshalb ihr die Erziehungsgutschriften ganz zukommen sollen. Eine Realität ist aber, dass die Frage der Erziehungsgutschriften bei Scheidungen kaum und künftig wohl ebenso wenig bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch unverheiratete Paare thematisiert wird, wenn keine Verpflichtung besteht, dies entsprechend den Betreuungsanteilen zu regeln. Ein Rundschreiben an Gerichte und Erwachsenenschutzbehörden, wie es uns in Aussicht gestellt wurde, dürfte die Situation nicht entscheidend verbessern.
Es ist meines Erachtens aber notwendig, bei der Vorsorge dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Elternteil die Erwerbstätigkeit wegen Betreuungsaufgaben mehr einschränkt als der andere und dadurch Einbussen bei der AHV erleidet. Wünschenswert wäre eine flexible Lösung, welche die Realitäten tatsächlich wiedergibt. Mein Vorstoss bezweckt, dass diese Frage bei Scheidungen bzw. bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern zwingend geregelt werden muss.
Ich bin jetzt gespannt auf die Ausführungen der Frau Bundesrätin. Falls diese Verordnung noch einmal in die Kommission für Rechtsfragen kommt - sie ist ja noch nicht verabschiedet worden - und wir noch einmal konsultiert werden, könnte ich mir vorstellen, dass die Motion gegenstandslos wird, je nachdem, wie das Ergebnis aussieht. Ich möchte vielleicht zuerst hören, was Frau Bundesrätin Sommaruga dazu sagt, und mir allenfalls einen entsprechenden Ordnungsantrag zur Zuweisung der Motion an die Kommission für Rechtsfragen vorbehalten.