Lexipedia

Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2013-09-17

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-17

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir hier ein paar kurze Ausführungen zum Sachverhalt: Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts sieht in Artikel 21 Absatz 5 vor, dass Sozialversicherungsleistungen eingestellt werden können, wenn sich eine Person im Straf- und Massnahmenvollzug befindet: "Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3."

Im Falle nun eines durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilten Straftäters verfügte die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland demgemäss die Sistierung der zugesprochenen IV-Rente. Das Amt für Justizvollzug lud den Verurteilten zum Strafantritt ein. Der Verurteilte trat seine Strafe jedoch nicht an und setzte sich ins Ausland ab. Er verlangte, dass die Sistierung der IV-Rente aufgehoben werde, da er - vereinfacht ausgedrückt - ja nicht im Strafvollzug sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, worauf der Einsprecher ans Bundesgericht in Luzern gelangte. Dort wurde seine Beschwerde geschützt. Das Bundesgericht argumentierte dabei, dass sich eine verurteilte Person, die ihre Strafe nicht oder nicht rechtzeitig antritt, rechtlich nicht im Strafvollzug befinde. Die Sistierung der Rente könne erst erfolgen, wenn sich eine Person tatsächlich dem Strafvollzug unterwerfe. Im Ergebnis sind damit verurteilte Personen, die sich dem Strafvollzug entziehen, bessergestellt als Personen, die ihre Strafe antreten und denen während der Dauer der Strafverbüssung keine Rente ausbezahlt wird.

Diesen Umstand gilt es gemäss der Motion Lustenberger zu korrigieren. Der Bundesrat beantragt Annahme der Motion. Der Nationalrat hat die Motion am 14. Dezember 2012 angenommen. Die SGK Ihres Rates beantragt Ihnen einstimmig, die Motion ebenfalls anzunehmen. Es geht nicht um ein Massenphänomen, es sind hier nicht ganze Völkerstämme betroffen, aber die Auszahlung einer IV-Rente an einen Straftäter, der sich seiner Strafe entzieht, stört doch das Rechtsempfinden erheblich.