Bürgi Hermann · Ständerat · 2008-06-04
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-06-04
Wortprotokoll
Mit dem Antrag, einen neuen Artikel 68 Absatz 4 in die Bundesverfassung aufzunehmen, würde für den Fall der Bundeslösung die erforderliche verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, damit die zurzeit in den Artikeln 24b, 24d und 24e BWIS enthaltenen Massnahmen weiterhin Bestand haben können.
In der Kommission haben wir uns insbesondere über die Platzierung dieser neuen Verfassungsbestimmung unterhalten. Artikel 68 der Bundesverfassung mit der Marginalie "Sport" befindet sich im 3. Abschnitt der Bundesverfassung mit dem Titel - Sie hören richtig - "Bildung, Forschung und Kultur". Auch wenn diese verfassungsrechtliche Grundlage polizeilicher Natur ist, sind wir dann zum Schluss gekommen, dass die Platzierung im "Sport-Artikel" einer solchen in Artikel 57 der Bundesverfassung vorzuziehen ist, weil damit eine Grundsatzdiskussion über das Ausmass der in der Kompetenz der Kantone liegenden öffentlichen Sicherheit von vornherein vermieden werden kann. Ich denke, dass es wenig Sinn macht, in diesem Zusammenhang eine Diskussion über Verfassungsästhetik - ich sage dem mal so - zu führen, hoffen wir doch alle, dass die Verfassungsbestimmung, um die es sich handelt, überhaupt nie in Kraft tritt.