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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-04

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-04

Wortprotokoll

Gewalt anlässlich von Sportereignissen, der sogenannte Hooliganismus, ist im europäischen Rahmen ein schon länger bekanntes Problem. Zahlreiche Staaten haben denn auch bereits ein entsprechendes Europaratsabkommen zur Bekämpfung dieser Art von Gewalt ratifiziert. Auch die Schweiz ist von Hooliganismus nicht verschont geblieben. Die Kantone hatten deshalb bereits vor zehn Jahren eine eigene Zentralstelle gegen Hooliganismus ins Leben gerufen. Indessen stellten die Kantone in der Praxis selbst fest, dass das vorhandene polizeiliche Instrumentarium sowie die strafrechtlichen Sanktionen gewisse Lücken aufwiesen. Auch wurde Hooliganismus vermehrt als kantonsübergreifendes Problem wahrgenommen.

Um diese Lücken zu füllen, und vor allem aufgrund des mittlerweile entstandenen Zeitdrucks zur Einführung neuer Massnahmen zur Bekämpfung dieser Form von Gewalt während der bevorstehenden Sport-Grossveranstaltungen - jetzt der Euro und dann der Eishockey-Weltmeisterschaft 2009 -, drängten die Kantone auf eine rasche Realisierung einer Bundeslösung. Die eidgenössischen Räte stimmten am 24. März 2006 einer Teilrevision des BWIS I zu.

Mit dieser Gesetzesrevision wurden die bundesrechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung von Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen geschaffen. Das insgesamt fünf Massnahmen umfassende Projekt sieht konkret folgende Instrumente vor:

1. die Registrierung gewalttätiger Hooligans in einem nationalen Informationssystem;

2. die Möglichkeit der Anordnung einer Ausreisebeschränkung;

3. die Anordnung einer Meldeauflage;

4. die Anordnung eines Rayonverbots;

5. die Anordnung eines maximal 24-stündigen Polizeigewahrsams.

Die drei letztgenannten Massnahmen wurden vom Parlament bis Ende 2009 befristet, da deren Verfassungsmässigkeit umstritten war. Angesichts dieser Befristung beauftragte die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates den Bundesrat mit einer Motion, dafür zu sorgen, dass die Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen auch nach Ablauf der Befristung auf rechtlich einwandfreier Grundlage nahtlos weitergeführt werden könnten.

Diesem Auftrag ist der Bundesrat am 27. August 2007 mit der Verabschiedung der Botschaft zur Schaffung einer neuen Verfassungsbestimmung zur Bekämpfung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und zur Änderung des BWIS, zur sogenannten Verfassungslösung, nachgekommen. Parallel dazu wurde - der Präsident der Kommission hat es gesagt - von der KKJPD ein Hooliganismus-Konkordat erarbeitet; es wird angestrebt, dass dieses noch vor Ende 2009 in Kraft treten soll. Das Konkordat ist genehmigt, und es ist davon auszugehen, dass bis Ende dieses Jahres - das haben wir gehört - 15 oder 16 Kantone beigetreten sein und die Ratifizierungsverfahren durchgeführt haben sollten. Das Konkordat hat zum Ziel, die drei befristeten Massnahmen wieder aus dem Bundesrecht herauszulösen und auf die Stufe des kantonalen bzw. interkantonalen Rechts zurückzuführen. Eine Verfassungsänderung wäre dann nicht mehr nötig, und es würde im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der traditionellerweise eine Domäne der Kantone ist, nicht zu einer Kompetenzverschiebung von den Kantonen auf den Bund kommen.

Folgendes erscheint mir wichtig: Die eidgenössischen Räte haben sich des Anliegens der Kantone, rasch ein bundesrechtliches Instrumentarium gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu schaffen, angenommen, um rechtzeitig Massnahmen für die Euro 2008 zu haben. Die Geltungsdauer der drei befristeten Massnahmen im BWIS läuft Ende Dezember 2009 aus. Im Falle der Verfassungslösung müssen wir bis spätestens Mitte 2009 eine Volksabstimmung durchführen, damit die Vorlage dann rechtzeitig auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten könnte.

Mit der Annahme der Kommissionsmotion hat das Parlament signalisiert, dass es die Verfassungslösung als Auffanglösung für den Fall will, dass eine rechtzeitige Realisierung der interkantonalen Lösung scheitern sollte. Die Realisierungschancen des Konkordats scheinen aus heutiger Optik intakt zu sein. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Hooliganismus-Vorlage zum Ausdruck gebracht, dass er den Konkordatsweg bevorzugen würde, falls es den Kantonen gelingt, noch vor Ende 2009 ein entsprechendes Konkordat abzuschliessen.

Eine definitive Beurteilung der Chancen für eine rechtzeitige Ratifikation des Konkordats kann aber wohl erst in der Herbstsession durch das Plenum des Zweitrates vorgenommen werden. Das heisst also, dass die Arbeiten an der Verfassungslösung als Auffanglösung konsequenterweise bis zu diesem Zeitpunkt weitergeführt werden müssen. Die [PAGE 404] Weiterführung dieser Arbeiten ist auch deshalb unabdingbar, weil es zwar um die Frage "Verfassungsbestimmung oder Konkordat?", dann aber auch um die in jedem Fall erforderlich werdenden Änderungen im BWIS geht, da aufgrund der vom Parlament beschlossenen Befristung der drei erwähnten Massnahmen deren Geltung automatisch per Ende 2009 erlöschen wird. Die Aufhebung der drei Massnahmen im BWIS würde einige geringfügige Anpassungen im Gesetzestext bedingen, welche ebenfalls rechtzeitig vorgenommen werden müssten. Selbstverständlich, Herr Kommissionspräsident, wird es so sein, dass der Auftrag, den Sie der Verwaltung erteilt haben, fristgerecht erledigt wird, wonach wir einen Vorschlag zur Koordinierung der beiden Verfahren - also des Konkordatswegs und des Verfassungswegs - auf die Herbstsession 2008 hin machen werden.

Erlauben Sie mir noch abschliessend ein Wort zur Haltung des Bundesrates. Im Rahmen seines Auftrages zur Erarbeitung einer Botschaft hat der Bundesrat eine Verfassungslösung vorbereitet. Der Bundesrat unterstützt diese Verfassungslösung. Angesichts der klaren Präferenz der Kantone, die auf dem Gebiet der inneren Sicherheit eine Verlagerung der Kompetenzen von den Kantonen zum Bund nicht befürworten, zieht es indes auch der Bundesrat vor, die drei befristeten Massnahmen auf der Ebene des Bundesrechts herauszunehmen und ins kantonale Recht beziehungsweise ins interkantonale Recht zu transferieren. Wenn das rechtzeitige Inkrafttreten eines entsprechenden Konkordats gesichert ist, werden wir daher die Konkordatslösung befürworten.