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Schweiger Rolf · Ständerat · 2008-06-04

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-06-04

Wortprotokoll

Wenn man sich auf Professoren beruft, ist es nicht einfach, sich als ganz normaler, kleiner Jurist gegen die Meinung eines solchen Professors zu wenden. Darum muss ich hier mit Plausibilitäten operieren.

In der Tat können seit Bestehen des ZGB Dienstbarkeiten schriftlich begründet werden. Selbstverständlich gibt es Probleme; es gibt aber genauso viele Probleme auch bei Dienstbarkeiten, die durch notariellen Akt begründet wurden. Grund hierfür ist vor allem der Umstand, dass im Grundbuch eine Dienstbarkeit nur eingetragen wird, wenn sich aus den Unterlagen ergibt, was mit dieser Dienstbarkeit genau gemeint ist. Viel entscheidender aber sind für mich praktische Fragen. Dienstbarkeiten werden sehr oft in recht grosser Zahl gleichzeitig begründet. Ich erwähne zwei Beispiele:

1. Wenn eine Gemeinde vom Gemeindezentrum aus entlang einer bereits bestehenden Strasse ein Trottoir baut, das bis zur Allmend hinaus führt, dann geschieht dies in der Regel so, dass man dieses Trottoir auf den an die Strasse angrenzenden Grundstücken baut, aber das Land nicht käuflich erwirbt, sondern ein Wegrecht begründet. Praktisch läuft das so ab, dass die Gemeindeverwaltung einen Vertrag ausarbeitet, der für alle Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücknummer gleich ist. Es wird ein Vertragsplan beigelegt, und dieser wird verschickt. Das kann dreissig, vierzig Personen betreffen. Diese schicken diesen Vertrag ein, die Gemeinde unterzeichnet ihn ebenfalls und schickt ihn dem Grundbuchamt zur Eintragung. Die Sache hat sich damit erledigt.

2. Ein Wasserversorgungsunternehmen baut ein relativ komplexes Leitungssystem innerhalb einer Gemeinde und muss zu diesem Zweck - wie Sie vorhin gehört haben - Durchleitungsrechte eintragen. In der Praxis läuft das heute so, dass das Wasserversorgungsunternehmen Standardverträge ausfertigt, einen Plan beilegt und diesen den Leuten zuschickt. Die Verträge werden unterschrieben und zurückgeschickt. Wenn sich nun bei diesen Geschäften alle Betroffenen - das können zum Teil über hundert Personen sein - beim Notar einfinden müssten, um dort ihren Willen für etwas zu erklären, das absolut einfach zu verstehen ist, dann würden wiederum Aufwände geschaffen, die sich nicht rechtfertigen liessen.

Bei komplexeren Dienstbarkeiten kann es durchaus sein, dass man allenfalls juristischen Rat braucht. Die Praxis zeigt dann aber auch, dass komplexere Dienstbarkeiten von Juristen formuliert werden. Ob man dann in diesen Fällen mit bereits vorhandenen Verträgen noch zum Notar laufen muss, ist eher fraglich. Die Praxis hat gezeigt, dass es keine nennenswerten Probleme gibt, und ich finde es nicht richtig, wenn man mit einer neuen Auflage wieder etwas verkompliziert und damit Situationen schafft, die einfacher auch zu handhaben wären.