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Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-02

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-02

Wortprotokoll

Bezüglich Artikel 9a Absatz 5 hat die Kommission eine Anpassung des bundesrätlichen Entwurfes vorgenommen. Die von der Kommission beschlossene Fassung von Artikel 9a Absatz 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes - bei Artikel 18 Absätze 3 und 4 des Geldwäschereigesetzes wiederholt sich das Anliegen - will erreichen, dass mit der Änderung der Zuständigkeiten das Berufsgeheimnis von Anwälten und Notaren nicht gefährdet wird. Dies könnte der Fall sein, wenn neu die als Finanzintermediäre einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Anwälte und Notare nicht mehr durch Berufskollegen, die ihrerseits dem Berufsgeheimnis unterstellt sind, kontrolliert werden. Die von der Finma beaufsichtigte Selbstregulierungsorganisation des Anwaltsverbandes und des Notarenverbandes setzte bis anhin für die Kontrolle der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre aus diesem Grund ausschliesslich Personen mit Anwalts- bzw. Notariatspatent als Revisoren ein, die im Bereich des Geldwäschereigesetzes tätig wurden.

Soll das Berufsgeheimnis bei der Kontrolle eines Anwalts oder Notars gewahrt werden - das ist mehrheitlich die Meinung der Kommission -, ist es unerlässlich, dass ein Anwalt oder ein Notar die Kontrolle durchführt, welcher dem gleichen Berufsgeheimnis unterworfen ist. Entsprechend müssen das Revisionsaufsichtsgesetz und das Geldwäschereigesetz so angepasst werden, dass sie besondere Voraussetzungen für die Zulassung von Anwälten und Notaren als leitende Prüfer vorsehen.

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