Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-02
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-02
Wortprotokoll
Das Thema war der Kommission bekannt. Die Kommission hat sich, wenn auch nur kurz, mit der Frage auseinandergesetzt, ob die integrale Übernahme auch der Strafbarkeitsvoraussetzungen gleichzeitig mit der Übertragung der Prüfungsbefugnisse der Aufsichtskompetenzen auf die Revisionsaufsichtsbehörde erfolgen soll oder nicht.
Es geht um die Frage, wer von der neuen Strafbestimmung betroffen sein soll. Nach der Formulierung des Bundesrates, dem sich die Kommission angeschlossen hat, soll zusammen mit der Übertragung der Prüfungskompetenzen von der Finma auf die Revisionsaufsichtsbehörde auch der Anwendungsbereich der Strafnorm mitgehen, und dieser soll - das ist zuzugestehen - neu auch die Rechnungsprüfung bei Unternehmen umfassen, die keine Finanzinstitute sind. Sowohl die Rechnungs- als auch die Aufsichtsprüfung soll erfasst sein.
Es ist zutreffend, dass der neue Anwendungsbereich der Bestimmung weiter geht als im geltenden Recht. Dieser Erweiterung liegt die Überlegung zugrunde, dass es keinen Unterschied machen kann, ob ein Revisionsunternehmen als Revisionsstelle nach OR oder als verlängerter Arm der Finma einen falschen Revisionsbericht bzw. Prüfbericht abliefert. Es geht insofern um die Gleichbehandlung und auch um eine innere Stimmigkeit des Straftatbestands, weshalb die Differenzierung, wie sie mit dem Einzelantrag von Kollege Graber verlangt wird, nicht zweckmässig ist.
Man muss auch zu bedenken geben: Falls man sich in der Mehrheit für eine differenzierte Behandlung der Strafbarkeit entscheiden würde, müsste man sich den Wortlaut der Bestimmung nochmals genauer anschauen. Der Wortlaut, wie er mit dem Einzelantrag von Kollege Graber vorliegt, steht in einem Widerspruch zum Gesetzentwurf, denn mit dem Einzelantrag wären die Prüfgesellschaften künftig überhaupt nicht mehr strafbar. Nach der Annahme dieser Vorlage gelten Prüfgesellschaften nämlich nicht mehr als Beaufsichtigte im Sinne von Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Man müsste also auf jeden Fall den Wortlaut der Bestimmung nochmals überprüfen.
Ich stimme mit der Kommission, die sich der bundesrätlichen Fassung angeschlossen hat, nachdem sie vom Thema Kenntnis hatte.