Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-12
Wortprotokoll
Es geht heute nochmals um eine Differenz bei der vorläufigen Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen. Der Ständerat hat in diesem Punkt in der ersten Sessionswoche mit einem knappen Entscheid auf seinem ursprünglichen Beschluss beharrt. Der Ständerat sieht keinen Handlungsbedarf, er möchte das geltende Recht in diesem Punkt nicht ändern. Er sieht in der Lösung des Nationalrates eine Verwischung der Kompetenzen; er möchte auch keine Form eines Vetorechts einführen.
Ihre vorberatende Kommission beantragt nun dem Rat, auf seinem ursprünglichen Beschluss zu beharren.
Ich möchte einfach nochmals in Erinnerung rufen, dass bereits heute für die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen mehrere Anforderungen gelten. Wir sprechen hier nicht über etwas, bei dem der Bundesrat irgendwie Lust hat, einfach etwas zu tun. Um einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anzuwenden, muss der Vertrag der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz dienen, zudem muss es eine besondere Dringlichkeit geben. Im Weiteren hat der Bundesrat innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung eine Botschaft zu unterbreiten. Bevor der Bundesrat die vorläufige Anwendung beschliesst, muss er zudem die zuständigen Kommissionen konsultieren.
Ihr Rat hat in der Frühjahrssession eine Regelung beschlossen, nach welcher der Bundesrat auf die vorläufige Anwendung verzichtet, wenn sich die beiden zuständigen Kommissionen dagegen aussprechen. Der Konsultation würde natürlich ein viel stärkeres Gewicht verliehen, wenn sich beide Kommissionen gegen die vorläufige Anwendung aussprächen. So wäre eine der Anforderungen nicht gegeben, die erfüllt sein müssten, damit der Bundesrat den völkerrechtlichen Vertrag anwenden könnte. Das heisst, der Bundesrat müsste in diesem Fall auf die vorläufige Anwendung verzichten.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine solche Regelung Sinn macht; denn wenn sich die beiden Kommissionen in einer vorgängigen Konsultation gegen die vorläufige Anwendung aussprechen, besteht natürlich ein erhebliches Risiko, dass ein Vertrag später vom Parlament nicht genehmigt wird. Der Bundesrat könnte daher mit dieser Lösung leben. Das habe ich Ihnen schon in der Frühjahrssession so gesagt.
Nun beantragt Ihnen Ihre Kommission aber auch in einem zweiten Punkt, an Ihrem Beschluss vom 11. März 2014 festzuhalten. Es geht dabei um die Frage, ob ein Differenzbereinigungsverfahren vorgesehen werden soll. Sollten die Stellungnahmen der beiden Kommissionen unterschiedlich ausfallen, möchten Ihr Rat und Ihre Kommission ein vereinfachtes Differenzbereinigungsverfahren. Der Bundesrat beantragt Ihnen, auf ein solches Verfahren zu verzichten. Ein Differenzbereinigungsverfahren ist hier nicht nötig, weil die Kommissionen ja gar keine übereinstimmenden Beschlüsse fassen müssen. Es gibt hier nur ein Ja oder ein Nein. Es gibt keine Möglichkeit, sich aufeinander zuzubewegen. Es gibt keine Möglichkeit, sich auf einen Kompromiss zu einigen. Es gibt keine Möglichkeit, eine neue Formulierung zu suchen. Es gibt einfach ein Ja oder ein Nein. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass er in jedem Fall - ich betone das, denn es bestand hier eine Befürchtung - beide Kommissionen zu konsultieren hat, weil ihn das Gesetz dazu verpflichtet. Das gilt auch in den Fällen, in denen sich die erste Kommission für die vorläufige Anwendung ausspricht.
Der Bundesrat konsultiert heute immer beide Kommissionen. Für den Bundesrat ist es ja wichtig, die Haltung beider Kommissionen zu kennen, denn er will die Chancen einer späteren Genehmigung des völkerrechtlichen Vertrags abschätzen können. Gerade wenn die erste Kommission die vorläufige Anwendung zum Beispiel nur sehr knapp befürwortet, ist es für den Bundesrat wichtig zu wissen, ob die zweite Kommission sie befürwortet oder ablehnt.
Gegen das Differenzbereinigungsverfahren spricht noch ein anderes Argument: Es geht ja in diesen Fällen nicht nur um wichtige Interessen der Schweiz, sondern immer auch um eine besondere Dringlichkeit. Das ist ja überhaupt eine der Voraussetzungen für eine vorläufige Anwendung. Wenn der Bundesrat aber noch ein Differenzbereinigungsverfahren abwarten muss, dann folgt daraus eine Verzögerung, und dadurch könnten wichtige Interessen der Schweiz gefährdet sein. Ich erinnere Sie daran: Nach der neuen Regelung schliessen Sie ja die Möglichkeit aus, in besonders dringlichen Fällen lediglich die Präsidenten bzw. Präsidentinnen der Kommissionen zu konsultieren. Heute kann der Bundesrat das tun, heute hat er diese Möglichkeit; neu müsste er darauf verzichten und immer beide Kommissionen konsultieren.
Ich beantrage Ihnen deshalb, auf das Differenzbereinigungsverfahren zu verzichten. Mit diesem Verzicht wären auch die Chancen grösser, dass sich der Ständerat Ihrer Lösung anschliesst. Der Entscheid im Ständerat war ja bekanntlich sehr knapp. Eine grosse Minderheit hat zwar der Lösung Ihres Rates zugestimmt, aber ohne Differenzbereinigungsverfahren. Wenn Sie am Differenzbereinigungsverfahren festhalten wollen, dann beantrage ich Ihnen, sich dem Ständerat anzuschliessen und auf eine Änderung des geltenden Rechts in diesem Punkt ganz zu verzichten.