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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-14

Wortprotokoll

Rückkehrhilfe kann von allen Personen aus dem Asylbereich in den Empfangsstellen und im Flughafentransit oder bei den kantonalen Rückkehrberatungsstellen beantragt werden. Personen, die selbstständig ab Empfangszentrum oder Flughafentransit in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, erhalten maximal 500 Franken. Personen, die nach dem Transfer in die Kantone ausreisen und sich mindestens drei Monate in der Schweiz aufgehalten haben, können gemäss Artikel 74 der Asylverordnung 2 eine finanzielle Hilfe von maximal 1000 Franken erhalten sowie maximal 3000 Franken als materielle Hilfe für Berufsprojekte, als Wohnraumunterstützung oder für Ausbildungsmassnahmen.

Die Auszahlung der materiellen Hilfe, also der maximal 3000 Franken, erfolgt erst in den Herkunftsstaaten, und zwar durch eine vom Bundesamt für Migration beauftragte Partnerorganisation, z. B. die Internationale Organisation für Migration, gegen Beibringung der entsprechenden Belege. Die materielle Rückkehrhilfe wird also nicht bar ausbezahlt, sondern ist eine zweckgebundene Investition in eine bessere berufliche Zukunft der Rückkehrer. Eine Rückkehrhilfe wird übrigens nur einmal ausbezahlt; die in den Asyldossiers abgelegten Unterlagen stellen sicher, dass es nicht zu einer mehrfachen Auszahlung kommt. Das Bundesamt für Migration betreibt zudem ein gezieltes Monitoring der bewilligten Projekte und sorgt für eine wirksame Verwendung der Mittel.

Von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind Personen, die straffällig geworden sind, sich während oder nach dem Verfahren missbräuchlich verhalten haben oder selber über genügend finanzielle Mittel verfügen. Für Personen aus nordafrikanischen Staaten gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Personen aus allen anderen Nationen.