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Gilli Yvonne · Nationalrat · 2011-06-14

Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2011-06-14

Wortprotokoll

Artikel 1 ist der Zweckartikel und beantwortet die Frage: Warum wollen wir dieses Gesetz? Auf der Antwort bzw. auf der hier festgehaltenen Definition und Umschreibung der Aufgaben des HFKG basieren in der Folge auch die in Artikel 3 formulierten Ziele - wohin wollen wir mit dem Hochschulwesen? - und die Mittel wie Finanzrahmen und Steuerung, die wir zur Zielerreichung einsetzen und mit denen wir den Stand der Zielerreichung werten. Die genaue Wortwahl ist deshalb wichtig.

Die Grünen empfehlen Ihnen, bei Artikel 1 der Minderheit I (Simoneschi-Cortesi) zu folgen, d. h. dem Ständerat. Den Zweck charakterisieren sowohl Bundesrat als auch Ständerat mit drei Begriffen: Wettbewerbsfähigkeit, Qualität sowie Koordination durch Bund und Kantone. Dieser Zweck gilt für den Hochschulbereich als Ganzes. Die Mehrheit spricht nicht mehr vom Hochschulbereich, sondern von den Hochschulen - ein grundsätzlicher Unterschied. Dass sich die einzelnen Hochschulen als wettbewerbsfähig und qualitativ hochstehend profilieren sollen, ist nicht Sache dieses Gesetzes, sondern Sache der Trägergesetze und der einzelnen Hochschulen. Damit beschneidet die Mehrheitsformulierung in Absatz 1 Litera a die Autonomie der Trägerschaften, was sowohl den Stellungnahmen verschiedenster Hearingpartner als auch dem Grundsatz der Subsidiarität widerspricht.

Das Gleiche gilt für die Mehrheitsformulierung in Litera b: Der Bund "sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination unter den Behörden". Das HFKG befasst sich nicht mit der Behördenkoordination, sondern ermöglicht die Koordination über den ganzen Hochschulbereich, durch die Vorgabe entsprechender Organe. Folgen Sie bei Artikel 1 der Mehrheit, schaffen Sie im besten Fall neue Abgrenzungsschwierigkeiten, was genau eine der Schwächen des jetzigen Systems ist und der letztendlich wettbewerbsfeindlichen Fragmentierung im Hochschulbereich Vorschub leistet. Im ungünstigsten Fall greifen Sie in das operative Geschäft der Trägerschaften ein, was die breit geforderte Autonomie beschneidet.

In Absatz 2 von Artikel 1 werden die Grundlagen genannt, die für die Zweckerfüllung erforderlich sind. Auch hier ist die bundesrätliche Formulierung sehr klar; sie beschränkt sich auf vier essenzielle Bereiche: Qualitätssicherung und Akkreditierung, Planung, Finanzierung sowie Bundesbeiträge. Die ständerätliche Version verzichtet auf die Nennung der Akkreditierung. [PAGE 1121]

Die Mehrheit der WBK verliert in ihrer Formulierung die konzisen Aussagen von Bundesrat und Ständerat und wiederholt redundant die Wichtigkeit guter Wettbewerbsbedingungen, welche unumstritten ist. Zudem ist die Formulierung nicht kohärent mit Absatz 1. Gemäss Absatz 1 schafft der Bund die Voraussetzungen für wettbewerbsfähige Hochschulen, in Absatz 2 setzt dieses Gesetz die Rahmenbedingungen für Wettbewerb im Hochschulbereich. In Absatz 1 spricht man also von Hochschulen, in Absatz 2 vom Hochschulbereich.

Die Grünen empfehlen Ihnen deshalb die Unterstützung des Antrages der Minderheit II (Neirynck). Damit schaffen Sie eine Differenz zum Ständerat. Dies gibt uns bei Bedarf Gelegenheit, die Formulierung der Mehrheit durch eine neue, kohärente Formulierung zu ersetzen.

Ich schliesse zusammenfassend mit der Empfehlung, bei Artikel 1 die Minderheiten zu unterstützen und bei Artikel 3 die Ziele dieses Gesetzes mit dem Antrag der Minderheit Prelicz-Huber zu ergänzen. Die Minderheit Prelicz-Huber macht Ihnen beliebt, die Beachtung der Chancengleichheit, der Gleichberechtigung und der Nachhaltigkeit aufzunehmen. Diese Ziele sind im Grundsatz unbestritten. Wie Sie aber wissen, werden sie im tagesaktuellen Handeln immer wieder missachtet. Dies ist auch der Grund, warum dem Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichberechtigung der Geschlechter auch in der Botschaft Gewicht eingeräumt wird. Am heutigen 14. Juni können Sie Nachhaltigkeit und Chancengleichheit aktiv betreiben, indem Sie zum Antrag der Minderheit Prelicz-Huber Ja sagen.