Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2011-09-22
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-09-22
Wortprotokoll
Es handelt sich hier um eine etwas exotische Minderheit, wie Sie der Fahne entnehmen können. Es geht hier um eine formelle Frage, welche diese Minderheit so regeln möchte, wie das der Bundesrat vorgesehen hat.
Der Nationalrat hat beschlossen, dass die Verordnung, die gestützt auf diese Gesetzesrevision erlassen wird, nicht nur in der Kommission diskutiert, sondern auch dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet wird. Das ist formell ein absolutes Unding. Es gibt heute zwei Arten von Verordnungen: Parlamentsverordnungen, wenn es unsere eigenen Belange anbetrifft, und Bundesratsverordnungen, die vom Bundesrat erlassen werden und bei wichtigen Geschäften in der Kommission vorberaten werden.
Was soll nun dieser Genehmigungsvorbehalt in diesem Gesetz? Hierzu gibt es verschiedene Interpretationen. Zum einen ist es ein Zeichen absoluten Misstrauens gegenüber dem Bundesrat, Ausdruck des Argwohns, dass er in dieser Verordnung weiss ich nicht was regeln möchte. Eingebracht wurde diese Bestimmung - ich sage jetzt offen, wie ich es empfunden habe - von der Bankenlobby, die ein absolutes Misstrauen gegenüber dem Bundesrat hat und unterstellt, dass dieser mit dieser Verordnung weiss ich nicht was regeln würde, das im Gesetz nicht vorgesehen wäre.
Zum anderen muss man sich fragen, was es für eine rechtliche Konsequenz hat, wenn das Parlament die Verordnung genehmigt. Wir können sie im Plenum inhaltlich nicht diskutieren, wir können nur Ja oder Nein sagen. Alle Änderungen, die nachher vorgenommen werden, liegen dann wieder in der Kompetenz des Bundesrates. Was soll also dieser Genehmigungsvorbehalt? Es gibt im Plenum keine materielle Beratung, weil sie ja auf einer sachlich sehr detaillierten Ebene in der Kommission erfolgt. Während es sinnvoll ist, dass die WAK diese Verordnung sieht und auch berät und Änderungsvorschläge einbringen kann, ist der Genehmigungsvorbehalt unnötig. Die Genehmigungskompetenz muss beim Bundesrat bleiben.
Der Ständerat hat sich ja wahrscheinlich auch sehr über diese Regelung, über dieses rechtlich ungewöhnliche und unnötige Konstrukt gewundert; wir haben leider das Protokoll der Kommission noch nicht.
Ich bitte Sie also, gemäss Ständerat zu entscheiden und diese Bestimmung, Ziffer IIbis, zu streichen.