Lexipedia

preparatory:AB 153369

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-30

Wortprotokoll

Hier haben wir einige wesentliche Änderungen vorgenommen, die ich Ihnen erläutern muss: Die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen nach Artikel 63a Absatz 5 der Bundesverfassung war ein Punkt, über den im Rahmen der Hearings sowie in den Beratungen der Kommission intensiv diskutiert wurde und zu dem von verschiedenen Seiten Anregungen eintrafen. Die Kommission war sich einig, dass eine konkrete Nennung einzelner Bereiche oder Fachgebiete als kostenintensive Bereiche der falsche Weg ist. Angesichts der sich rasch wandelnden Forschungslandschaft müsste diese Liste immer wieder angepasst werden; sie sollte deshalb nicht im Gesetz festgeschrieben werden. Stattdessen schlägt die WBK vor, dem Hochschulrat Grundsätze in die Hand zu geben, mit deren Hilfe er die kostenintensiven Bereiche ermitteln kann.

Mit der Bestimmung von Artikel 40 Absatz 2, wonach die Aufwendungen für einen besonders kostenintensiven Fachbereich oder für eine eben solche Disziplin einen erheblichen Anteil an den Gesamtausgaben im schweizerischen Hochschulbereich ausmachen müssen, wird deutlich, dass sich diese Bestimmung zur verpflichtenden Aufgabenteilung auf wenige Bereiche beschränken wird. Es handelt sich also nicht um die "Orchideenfächer", die allenfalls für die Träger, nicht aber für den gesamten Hochschulraum kostenaufwendig sind. Gleichzeitig ist es mit dieser Formulierung möglich, teure Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Die Kommission ist sich dabei bewusst, dass es stets gilt, ein Gleichgewicht zwischen der Konzentration der Schwerpunkte und dem für die Qualität nötigen Wettbewerb zu finden. Selbst bei einer vorgenommenen Aufgabenteilung sind die Träger frei, Fachbereiche oder Disziplinen gegen die Beschlüsse des Hochschulrates weiterzuführen. Sie haben dann allerdings nach Artikel 40 Absatz 3 mit der Kürzung oder der Verweigerung [PAGE 1000] der Bundeszuschüsse zu rechnen. Der bisherige Artikel 40 Absatz 1, der die Zielsetzung dieser Aufgabenteilung bzw. die Konzentration nennt, befindet sich ja neu leicht verändert in Artikel 36 Absatz 3.

preparatory:AB 153369 | Lexipedia | Lexipedia