AB 154002
Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-08
Wortprotokoll
Ich stelle Ihnen kurz die parlamentarische Initiative vor, der in der SGK unseres Rates mit 9 zu 1 Stimmen Folge gegeben worden ist. Der Nationalrat seinerseits hat die Vorlage mit 159 zu 5 Stimmen gutgeheissen.
Zur Diskussion stehen die Bestimmungen in Artikel 42 Absatz 3bis und jene in Artikel 43 Absatz 5bis, wonach im Sinne des Subsidiaritätsprinzips der Bundesrat die Kompetenz erhält, Anpassungen an der Tarifstruktur vorzunehmen, wenn sich diese als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf ihren Umbau einigen können. Anlass für diese Vorlage war und ist der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) "Tarmed – der Tarif für ambulant erbrachte ärztliche Leistungen. Evaluation der Zielerreichung und der Rolle des Bundes. November 2010". In diesem Bericht wurden zahlreiche Schwachstellen aufgezeigt, beispielsweise heisst es da, dass die Vergütung bestimmter Leistungen nicht unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts neu beurteilt werde, dass gewisse neue Behandlungsmethoden nicht in den Tarif aufgenommen würden usw.
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Die parlamentarische Initiative wurde in einer ersten Phase von beiden Räten gutgeheissen. Es ging darum, der Empfehlung der Finanzkontrolle nachzuleben. Allerdings wurde dies dann aufgrund der Ablehnung der KVG-Vorlagen im Nationalrat abgelehnt; deshalb beraten wir jetzt noch einmal darüber. Es geht darum, dass gemäss dem jetzigen KVG Parteien eines Vertrages "einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits" sind. Der Bundesrat genehmigt die geltenden Tarife und ist für die Festlegung einer einheitlichen Tarifstruktur für Einzelleistungstarife zuständig, wenn sich die Partner nicht einigen können. Der neue Artikel 43 Absatz 5bis räumt dem Bundesrat deswegen die subsidiäre Kompetenz ein, Tarifstrukturen anzupassen, die nicht mehr sachgerecht sind und auf deren Revision sich die Tarifpartner nicht einigen können. Diese subsidiäre Kompetenz gilt nicht nur für die Tarifstruktur Tarmed, sondern auch für alle anderen gesamtschweizerischen Tarifstrukturen.
Es gibt zudem eine weitere Änderung, die der Bundesrat einfügen möchte, nämlich Artikel 42 Absatz 3bis, der besagt: "Die Leistungserbringer haben auf der Rechnung nach Absatz 3 die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen in den jeweiligen vom zuständigen Departement herausgegebenen schweizerischen Fassungen codiert aufzuführen. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften ..." Auch diese Bestimmung war im letzten Jahr schon Gegenstand des Kostendämpfungspaketes. Sie wurde ursprünglich von der Kommission des Ständerates eingebracht.
Als Zusatz wurde im Rahmen der Kommissionsarbeiten schliesslich eine Bestimmung aufgenommen, nach welcher der Preisüberwacher ebenfalls Anträge einbringen kann. Es war etwas umstritten, ob festzuschreiben sei, dass er dies in jedem Fall könne. Aber es ist nun so festgeschrieben, und es gibt dazu keinen entsprechenden Minderheitsantrag.
Im Sinne der Umsetzung der laufenden Vorhaben erhält der Bundesrat hier also eine subsidiäre Kompetenz, die in den Augen der Kommission Sinn macht. Sie beantragt Ihnen deshalb mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, dieser Vorlage zuzustimmen.