AB 154190
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-09-16
Wortprotokoll
Grundsätzlich unterstützt der Bundesrat im Rahmen seiner Möglichkeiten Schweizer Unternehmen bei ihren Auslandaktivitäten. In Bezug auf Nordkorea setzt die Schweiz, basierend auf der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea vom 25. Oktober 2006, die Resolution 1718 sowie verschiedene weitere Resolutionen des Uno-Sicherheitsrates um. Die Uno-Sanktionen verbieten unter anderem auch die Lieferung von Luxusgütern nach Nordkorea. Welche Güter als Luxusgüter zu betrachten sind, muss von jedem Uno-Mitgliedstaat selbst definiert werden.
Am 3. Juli 2013 hat der Bundesrat Anhang 2 der Verordnung, also die "Luxusgüterliste", ausgeweitet. Neu fallen auch Infrastrukturinstallationen und Ausrüstungsgüter für Sportanlagen mit Luxuscharakter - ich rede von Skigebieten, und ich rede von Schwimmbadanlagen - unter das Verbot. Die Gondelbahn der Flumser Firma wäre für ein grossangelegtes Luxus-Skiresort mit 110 Kilometern Skipisten, Luxushotels und Helikopterlandeplatz im Osten Nordkoreas bestimmt gewesen. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat als nicht opportun, dass sich Schweizer Firmen an Prestigeprojekten des nordkoreanischen Regimes beteiligen. Das Luxusgüterembargo verbietet nicht nur den Verkauf, sondern auch die Lieferung und die Durchfuhr von Luxusgütern. Eine Schenkung wäre somit ebenfalls verboten. Der Export von hochwertigen Sportartikeln und Sportausrüstung für den Ski-, Golf-, Reit- und Wassersport ist ebenfalls untersagt.
Der Bundesrat möchte in Erinnerung rufen, dass sich die Schweiz seit 1995 mit humanitärer Hilfe in Nordkorea engagiert. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen in Nordkorea, an welchem sich die Schweiz beteiligt, ermöglicht zumindest einem Teil der Bevölkerung wenigstens eine ausgewogene Mahlzeit pro Tag.