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Weber-Gobet Marie-Thérèse · Nationalrat · 2010-12-17

Weber-Gobet Marie-Thérèse · Nationalrat · Freiburg · Grüne Fraktion · 2010-12-17

Wortprotokoll

Unser Rat hat gestern beschlossen, rund 17 000 behinderte Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger wieder in die Arbeitswelt zu bringen. Das soll ohne einen verpflichtenden Einbezug der Arbeitgeberseite im Sinne einer Quote gelingen. Was, wenn das Vorhaben schon am fehlenden Zugang zum Arbeitsplatz scheitert? Im Zusammenhang mit dem Thema Eingliederung und Wiedereingliederung ist die Bereitschaft der Arbeitgeber, behinderte Menschen anzustellen, nur die eine Seite. Eine andere Seite ist die Frage der Infrastrukturen. Sind sie den Anforderungen und Bedürfnissen behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer angepasst?

"Behinderte können im Berufsleben sehr weit kommen. Wenn man sie nicht behindert." Dieser Slogan der Suva trifft ins Schwarze. Am Arbeitsort und am Arbeitsplatz muss auch die Infrastruktur stimmen, für eine Person im Rollstuhl muss z. B. ein hindernisfreier Zugang zum Arbeitsplatz bestehen. Was, wenn die behinderte Arbeitnehmerin oder der behinderte Arbeitnehmer nicht einmal ins Innere eines Gebäudes kommt, weil Treppen oder zu schmale Türen das verunmöglichen? Genau hier setzt die parlamentarische Initiative Recordon, "Keine Diskriminierung von Personen mit Behinderungen beim Zugang zu Gebäuden in fremdem Eigentum", an. Sie will behinderten Menschen die Möglichkeit geben, angepasste Zugangsinfrastrukturen auf richterlichem Weg einzufordern. Nach Abwägung der Interessen soll der Richter oder die Richterin entscheiden können, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines Gebäudes zu baulichen Veränderungen verpflichtet werden kann, um den für die Benützung zu Berufs-, Wohn- oder anderen Zwecken erforderlichen Zugang zu ermöglichen.

Nun werden Sie mich vielleicht leicht erstaunt fragen: Aber wir haben doch das Behindertengleichstellungsgesetz, genügt das nicht? Leider nein! Im Baubereich ermöglicht das Behindertengleichstellungsgesetz zwar effizientes Handeln zur Sicherstellung der Zugänglichkeit, bei Renovationen und Neubauten stösst eine behinderte Person hingegen auf Barrieren, und bei einem Bau, an dem keine Renovationen vorgenommen werden, findet das Behindertengleichstellungsgesetz keine Anwendung. Es ist somit nichts zu machen, wenn der Eigentümer nicht einwilligt, auch dann nicht, wenn daraus gravierende Einschränkungen für das berufliche Leben, die Schulbildung oder die Wohnsituation der betroffenen Person entstehen. Gemäss heutiger Rechtslage kann eine Person, welche beispielsweise nach einem Unfall im Rollstuhl ist, vom Eigentümer nicht verlangen, dass ein Treppenlift installiert wird, damit sie weiterhin zu ihrem Arbeitsplatz gelangen oder ihre Wohnung erreichen kann. Das ist stossend, weil die Installation eines solchen Lifts von der IV bezahlt würde und somit für den Eigentümer keine Kosten entstehen würden.

Eine Subkommission Ihrer SGK hat Lösungen gesucht, um dieses Malaise zu beheben. Von drei Varianten wurde die schlankste, das heisst die Minimalvariante, gewählt und der SGK präsentiert. Sie bringt eine Lösung, ohne damit einen allzu grossen gesetzgeberischen Aufwand nach sich zu ziehen. Es ist eine Lösung, welche an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden ist und sogar explizit garantiert, [PAGE 2154] dass die Anpassungen den Eigentümer nichts kosten. Nur eine Anpassung im BehiG, ohne Anpassung im Obligationenrecht oder im Zivilgesetzbuch, ist vorgeschlagen. Diese Lösung würde Betroffenen die Chance geben, nicht willkürlichen Entscheiden ausgesetzt zu sein, sondern sich an eine richterliche Instanz wenden zu können.

Die Minderheit Ihrer Kommission bittet Sie daher, auch im Kontext und im Verantwortungsbewusstsein zur gestrigen Entscheidung zur 6. IV-Revision, dem Antrag auf Abschreibung der Initiative nicht zuzustimmen. Geben Sie der Eingliederung und Wiedereingliederung eine grössere Chance, nach dem Motto "Behinderte können im Berufsleben sehr weit kommen, wenn man sie nicht behindert"!