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Vischer Daniel · Nationalrat · 2010-12-17

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2010-12-17

Wortprotokoll

Es geht hier um die Motion Janiak. Er will die Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes erweitern. Er will sie dergestalt erweitern, dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichtes auch auf unrichtige oder unvollständige Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhaltes überprüfen kann.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat diese Motion - das geschieht ja auch nicht gerade alle Tage - einstimmig angenommen und empfiehlt sie Ihnen in diesem Verhältnis auch hierorts zur Annahme.

Was ist der Hintergrund dieser Motion? Wir haben ja unlängst in diesem Saal über das Strafbehördenorganisationsgesetz befunden. Dieses regelte auch den Instanzenzug und die materielle Ausgestaltung der Beschwerde gegen Urteile des Bundesstrafgerichtes. In dieser Auseinandersetzung kam Unmut auf, weil sich der Antrag einer Minderheit der Kommission für Rechtsfragen im Nationalrat durchsetzte, wonach auch gegen Urteile des Bundesstrafgerichtes eine Berufung nötig sei, also ein Rechtsmittel mit voller Kognition, das heisst, ein Rechtsmittel, mit dem auch der Sachverhalt überprüft werden kann und muss.

Erst am Schluss der Auseinandersetzung unterlag dieses Ansinnen, und daraufhin hat Ständerat Janiak - klug wie er ist - diese Motion eingereicht, die im Ständerat Einstimmigkeit gefunden hat.

Das ist eine elegante Lösung aus einem Dilemma. Das Dilemma, Herr Kollega Sommaruga hat es als Paradox bezeichnet, besteht darin, dass wir auf kantonaler Ebene selbstverständlich das Prinzip der "double instance" haben; dies bedeutet, dass gegen jedes Urteil eines erstinstanzlichen Strafgerichtes eine Berufung zur Verfügung steht und die zweite Instanz, die honorigen Obergerichte der Kantone, dieses mit voller Kognition auch auf den Sachverhalt hin überprüfen kann.

Ausgerechnet beim Bundesstrafgericht indessen versagt dieses Prinzip. "Ausgerechnet" bedeutet: Das Bundesstrafgericht ist ja nicht irgendein Wischiwaschi-Gericht, das irgendwelche Übertretungen behandelt, sondern es ist das zentrale Strafgericht, das sich vor allem - und dies ist der gesetzliche Auftrag z. B. der Effizienz-Vorlage - erstinstanzlich mit Schwerkriminalität befasst. Und genau gegen diese Urteile steht nun kein gleichgewichtiges Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen die Strafurteile in den Kantonen. Dies ist ein Ungleichgewicht, und dies ist eine Rechtssituation, die eigentlich nicht haltbar ist.

Da gibt es nun zwei Korrekturmöglichkeiten: Die eine haben Sie verworfen in der Auseinandersetzung um das Strafbehördenorganisationsgesetz, die zweite ist gewissermassen eine modifizierte Form zur Lösung dieses Problems, nämlich die von mir als elegante Lösung bezeichnete Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes. Dieses Vorgehen ermöglicht es auch, einen heiklen Konflikt gewissermassen mit Anstand zu lösen; das Bundesgericht war vielleicht auch ein bisschen aus dem Grund gegen eine Funktion als Berufungsinstanz, weil die Bundesrichter nicht gerne "laubsägeln" - wie ich es sage - und sich mit Sachverhaltsdetails auseinandersetzen, sondern sie widmen sich gerne den grossen Rechtsfragen.

Durch die Erweiterung der Kognition müssen sie jetzt auch nicht dergestalt "laubsägeln", sondern können sich weiterhin auf die Kernauseinandersetzung des Rechts konzentrieren, aber eben auch die Unangemessenheit der Sachverhaltsfeststellung und die Unvollständigkeit überprüfen.

Ich ersuche Sie, diese Motion anzunehmen. Sie löst ein heikles Problem, das von rechtsstaatlich grosser Bedeutung ist, denn unsere Strafjustiz - in den letzten Monaten ja auch ein bisschen in die Kritik geraten - lebt auch davon, dass sie ihre Urteile legitimiert. Wie sagte doch Niklas Luhmann: "Legitimation durch Verfahren".

Ich ersuche um Annahme.