Mörgeli Christoph · Nationalrat · 2008-03-20
Mörgeli Christoph · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-03-20
Wortprotokoll
Am 1. Februar 2008 hat mich Bundespräsident Couchepin in der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur mit dem KZ-Schlächter Mengele in Beziehung gesetzt. Es war kein Versprecher, kein Lapsus, kein Sprachproblem - Couchepin sprach Französisch -, sondern eine vorsätzliche, wohlvorbereitete und böswillige Attacke. Sie geschah in meiner Abwesenheit; ich hatte den Raum kurz zuvor verlassen, um als Referent an einer Pressekonferenz teilzunehmen. Als Neumitglied dieser Kommission hatte ich bis dahin kein einziges Mal das Wort ergriffen.
Bundespräsident Couchepin hat an seiner Medienkonferenz in den wesentlichen Teilen die Unwahrheit gesagt. Nachdem ich die Öffentlichkeit über den tatsächlichen, protokollierten Wortlaut in Kenntnis gesetzt habe, hat das Büro des Nationalrates aus diesem Grund mir und vier weiteren Mitgliedern der WBK am 10. März 2008 einen Verweis wegen Verletzung der Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissionsverhandlungen ausgesprochen. Dabei musste neben der Willkür der Auswahl befremden, dass das Büro des Nationalrates gegenüber Bundespräsident Couchepin keinerlei Rüge aussprach. Die oberste Vertretung der Grossen Kammer findet es demnach nicht stossend, wenn ein Nationalrat von Bundespräsident Couchepin aufs Übelste und mit vollem Vorsatz verbal attackiert wird. Wenn das Büro des Nationalrates nun einzig auf fünf Nationalräte und einen Journalisten losgeht und Couchepin in seinen straf- und zivilrechtlich unzulässigen Persönlichkeitsverletzungen gewähren lässt, schwächt es die gewählten Volksvertreter gegenüber der Regierungsgewalt in besorgniserregendem Masse. Das Büro des Nationalrates lässt nämlich damit zu, dass künftighin Nationalrätinnen und Nationalräte jeder beliebigen Beschimpfung eines Regierungsmitgliedes schutzlos ausgeliefert sein werden.
Der Entscheid des Büros des Nationalrates ist auch unhaltbar, weil es sich in meinem Fall nicht um eine Geheimnisverletzung handeln konnte, denn Bundespräsident Couchepin und weitere Politiker hatten die fraglichen Stellen aus dem Kommissionsprotokoll der Öffentlichkeit zuerst preisgegeben, sodass zum Zeitpunkt meiner Äusserungen die Informationen bereits allgemein bekannt waren. Zudem besteht kein objektives Interesse an der Geheimhaltung der bundespräsidialen Persönlichkeitsverletzung, vielmehr besteht sogar ein Interesse der Öffentlichkeit, über solche Machenschaften eines Bundesrates informiert zu werden.
Eine Amtsgeheimnisverletzung kann also nicht vorliegen, denn hier ist weder das Interesse des Gemeinwesens noch jenes der beteiligten Personen an der Geheimhaltung schützenswert. Werden meine Aussagen als Geheimnisverletzung taxiert, so wäre mit den Aussagen von Bundespräsident Couchepin gleich zu verfahren. Dies hätte zur Folge, dass gegen den Bundespräsidenten ein Antrag auf Aufhebung der Immunität zwecks Einleitung eines Disziplinar- bzw. Strafverfahrens zu stellen wäre. Würde seitens des Ratsbüros davon ausgegangen, dass nur mir, nicht aber Bundespräsident Couchepin eine Amtsgeheimnisverletzung vorzuwerfen ist und deshalb nur mir rechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, wäre dies eine Begünstigung zum Vorteil von Bundespräsident Couchepin.
Es gibt keinen Grund, weshalb das an parlamentarischen Kommissionssitzungen Gesprochene der Geheimhaltung unterliegt. Das Öffentlichkeitsprinzip muss auch für Kommissionen gelten, ansonsten sind immer jene die Profiteure, die das Sitzungsgeheimnis am geschicktesten für ihre Zwecke nutzen und am raffiniertesten mit den Medien zusammenarbeiten. Jene Parlamentarier, die argumentieren, sie könnten bei Öffentlichkeit der Sitzungen nicht mehr frei ihre Meinung äussern, sollte man ohnehin abwählen. Es ist übrigens auch höchst seltsam, dass das Parlament als Entscheidungsinstanz in diesem Fall heute nicht darüber diskutieren kann.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, den Antrag auf einen Verweis von fünf Ratsmitgliedern abzulehnen.