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Jutzet Erwin · Nationalrat · 2004-09-22

Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-22

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen hat grosses Verständnis für das Anliegen von Kollege Abate. Das Wort Pädophilie kommt aus dem Griechischen und heisst, etymologisch betrachtet, Liebe zum Kind, Vorliebe für das Kind. Aber das ist hier nicht gemeint, sondern nach dem Common Sense heisst es klar sexueller Missbrauch der Kinder. Pädophilie ist eine verabscheuungswürdige Straftat. Ich habe selber bereits Opfer vor Gericht vertreten. Ich muss sagen, diese Kinder, diese Mädchen tragen furchtbare Traumata mit sich. Es ist schwer, diese wieder zu heilen.

Ich habe Verständnis für dieses Anliegen, aber ich muss auch sagen, dass man im ersten Semester an der Universität als Jurist zu unterscheiden lernt. Es gilt immer, die verschiedenen Tatbestände zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat im Jahre 1991 ein neues Sexualstrafrecht eingeführt, und dabei hat er Abstufungen nach der Schwere vorgenommen. Die Artikel 187 und 188 des Strafgesetzbuches (StGB) schützen vor der Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen. Die Artikel 189 und folgende schützen die sexuelle Freiheit und die sexuelle Ehre.

Ich muss zugeben, dass die Unterscheidung, die juristische Qualifikation der Tat, nicht immer einfach ist. Wann liegt eine [PAGE 1356] einfache sexuelle Handlung vor, wann eine Nötigung? Das Bundesgericht hat diese Frage in den letzten Jahren, im letzten Entscheid vom März 2002, eingehend geprüft und geklärt, und es hat eine sehr strenge Praxis entwickelt. Nötigung liegt dann vor, wenn jemand eine andere Person durch Drohung, Druck oder auch durch psychische Gewalt sexuell gefügig macht. Der Ausdruck "psychische Gewalt" ist ein unbestimmter Begriff, dem das Bundesgericht Inhalt gegeben hat. Es hat dabei festgehalten, dass es, damit dieser Tatbestand erfüllt ist, genügt, wenn eine Autoritätsposition vorliegt, wenn eine vaterähnliche Stellung da ist, wenn der Täter dem Kind ein Schweigegebot auferlegt und wenn auf Opferseite ein freundschaftliches Gefühl gegenüber dem Täter da ist, wenn eine Zuneigung da ist und das Opfer in einen Gewissenskonflikt kommt. In diesen Fällen liegt eine Nötigung vor. Eine Nötigung, mein Kollege Eggly hat es gesagt, kann mit 10 Jahren Zuchthaus oder im Wiederholungsfall sogar mit 15 Jahren Zuchthaus bestraft werden.

Im Falle einer sexuellen Handlung mit einer urteilsunfähigen Person, also beispielsweise mit einem Kind unter 4, 5 Jahren, wird die Qualifikation eine andere sein, da haben wir eine Schändung im Sinne von Artikel 191 StGB vorliegen. Auch hier beläuft sich der Strafrahmen auf 10 Jahre Zuchthaus. Sie sehen, der Gesetzgeber hat die sexuelle Freiheit und die Integrität der Kinder sehr wohl geschützt. Eine Nötigung wird wegen des Vorliegens von psychischem Druck, gerade auch bei Kleinkindern, relativ leicht angenommen, sodass die Strafe hier bereits auf 10 Jahre gehen kann.

Herr Abate möchte den Strafrahmen auch für weniger schwere Taten - für sexuelle Taten, bei denen kein psychischer Druck und keine Gewalt ausgeübt worden sind - erhöhen. Er möchte auch hier auf 10 Jahre gehen. Welche Tatbestände erfasst Artikel 187 StGB? Tathandlungen werden in diesem Gesetz bewusst wertneutral umschrieben. Früher war die Rede von sexuellem Missbrauch, von Unzucht, von Drohung und von Nötigung. Neu erfüllt der Täter den Tatbestand von Artikel 187 StGB, - auch wenn kein Zwang und keine Drohung vorliegen, und sogar, wenn das Kind damit einverstanden ist; der Tatbestand ist erfüllt, wenn beispielsweise ein zwanzigjähriger Täter mit einem fünfzehnjährigen Mädchen sexuelle Handlungen vornimmt. Der Zweck von Artikel 187 StGB ist gemäss Bundesgericht der Schutz vor verfrühten sexuellen Handlungen; es gilt, eine ungestörte Entwicklung zu gewährleisten, bis die Reife erlangt worden ist, verantwortungsvoll in sexuelle Handlungen einwilligen zu können. Es ist dies Bundesgerichtsentscheid 120 IV 197.

Ich bitte Sie dringend, von der Systematik des Gesetzgebers von 1991, von der Logik und von der klaren Abstufung des Gesetzes nicht abzuweichen, sie zu respektieren. Wenn Sie dieser parlamentarischen Initiative Folge geben, dann wird die ganze Systematik über den Haufen geworfen. Es könnte auch die Gefahr bestehen, dass dann die schweren Taten, Nötigung und Gewalt, indirekt verniedlicht werden, wenn man alles in den gleichen Topf wirft, wenn man also Handlungen, mit denen das Kind oder der heranwachsende Mensch einverstanden ist, in den gleichen Topf wirft wie Vergewaltigung, wie Nötigung.

Ich meine, die Frage der Pädophilie im Internet ist eine andere. Hierzu gibt es eine Anfrage unserer Kollegin Meier-Schatz, es gibt auch eine Anfrage von Frau Aeppli. Sie muss vertieft geprüft werden. Diese Fragen sollten wir hier nicht miteinander verwechseln.

Ich bitte Sie mit der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.