AB 155417
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2014-03-18
Wortprotokoll
Zuerst zu Artikel 4 Buchstabe bbis: Dieser Buchstabe im Zielartikel greift ohne dazugehörige bundesrechtliche Instrumente in den kantonalen Vollzug der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ein. Die Kantone sollen künftig Beratungen in jedem Fall kostenlos anbieten, und zwar - wie jetzt mehrfach gesagt wurde - nicht nur für diejenigen, die es sich sonst nicht leisten können, sondern eben für alle. Der Bund - das habe ich in den Kommissionsdebatten auch mehrfach gesagt - sieht keine zusätzlichen Mittel für diese Beratung vor. Die Kosten müssten also, um es noch einmal deutlich zu sagen, vollumfänglich von den Kantonen getragen werden. Was wesentlich ist - auch das haben wir x-fach erwähnt und festgestellt -: Die Beratung ist bereits heute im Berufsbildungsgesetz geregelt, und sie funktioniert auch. Vor diesem Hintergrund hat der Ständerat in Artikel 4 den vom Nationalrat beschlossenen Buchstaben bbis gestrichen.
Ich unterstütze diesen ständerätlichen Schritt und beantrage Ihnen, der Minderheit Wasserfallen und damit dem Beschluss des Ständerates zu folgen.
Zu Artikel 5: Auch hier ist der Ständerat zur Fassung des Bundesrates zurückgekehrt, was natürlich meine Unterstützung findet. Dem Grundsatz der Verantwortung in Artikel 5 liegt ein klares Regelungskonzept zugrunde, nämlich zuerst [PAGE 381] die Eigenverantwortung, dann der Appell an die Arbeitgeber und schliesslich subsidiär der Staat mit Regeln, wenn die Erfüllung einer Aufgabe dies tatsächlich erfordert. Es ist so - das wurde immer wieder betont, auch von mir -: Die Arbeitgeber engagieren sich schon heute für die Bildung, natürlich im Eigeninteresse. Die Streichung von Absatz 2, wie sie vom Nationalrat beschlossen wurde und von der Minderheit jetzt wieder gefordert wird, würde der Bedeutung der Arbeitgeberseite nicht wirklich gerecht. Ich empfehle Ihnen also, bei der Version des Ständerates zu bleiben. Damit bilden Sie die heutigen Realitäten ab und signalisieren eine gewisse Mitverantwortung der Arbeitgeber, ohne dass dann - und das will ich betonen - gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber Ansprüche geltend gemacht werden können. Auch das habe ich in der Kommissionsdebatte immer wieder betont.
Was Artikel 7 und 8 betrifft, setzt sich der Bundesrat nicht in Opposition zur Kommission.
Artikel 9 regelt Grundsätze und nicht Einzelfälle zum Wettbewerb. Artikel 9 wurde in Ihrer Kommission noch einmal intensiv diskutiert. Hintergrund der Diskussion ist die Befürchtung der Hochschulen, dass sich mit Absatz 2 gemäss der Fassung von Bundesrat und Ständerat öffentliche Anbieter vom Markt zurückziehen müssten, sobald ein privater Anbieter in den Markt eintritt. Lassen Sie mich zuhanden der Materialien noch einmal klarstellen, wie der Bundesrat den Artikel verstanden haben will:
1. Die geäusserte Befürchtung der Hochschulen ist unbegründet.
2. Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben einer staatlichen Hochschule und ist somit auch Bestandteil des Leistungsauftrags.
3. Die Regelung im Weiterbildungsgesetz zum Grundsatz des Wettbewerbs hält in Artikel 9 Absatz 1 fest, dass die staatliche Durchführung, Förderung oder Unterstützung von Weiterbildung den Wettbewerb nicht beeinträchtigen darf.
4. Dieser Tatbestand wurde explizit in Artikel 9 des Entwurfes aufgenommen, um klarzustellen, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nur vorliegen kann, wenn sich mehrere Anbieter - also staatliche und auch private nichtsubventionierte Anbieter - im selben Marktsegment an dasselbe Publikum richten und damit zueinander in Konkurrenz stehen.
5. Der Nationalrat hat den Grundsatz des Wettbewerbs in Artikel 9 Absatz 2 um einen Buchstaben a ergänzt, mit der Anforderung, dass die staatlich durchgeführte, geförderte oder unterstützte Weiterbildung "zu Marktpreisen angeboten wird". Der Marktpreis wird als Orientierung bereits in verschiedenen Spezialgesetzen im Zusammenhang mit dem Wettbewerb erwähnt. Er bezieht sich einfach auf die im Markt zurzeit verlangten Preise, womit keine Gewähr besteht, dass es sich dabei um einen effizienten Preis handelt.
6. Unbestritten ist, dass staatliche Hochschulen, die sich in Konkurrenz zu privaten Anbietern - das sind übrigens häufig private ausländische Hochschulen - befinden, auch künftig Weiterbildung anbieten können und sollen.
7. Die staatliche Hochschule darf mit dem Weiterbildungsangebot den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist namentlich dann erfüllt, wenn die Angebote der staatlichen Hochschulen in der Weiterbildung kostendeckend sind.
8. Bei der Umsetzung dieser Grundsätze sind neben den Hochschulen auch Bund und Kantone als Träger der Hochschulen gefordert, sei dies mit den entsprechenden Spezialgesetzen oder aber mit den Leistungsaufträgen.
Ich beantrage Ihnen, der Fassung des Ständerates und des Bundesrates zuzustimmen. Die Marktteilnahme der Hochschulen ist ermöglicht, ja, sogar erwünscht. Die wettbewerblichen Voraussetzungen sind in der Botschaft klar und einfach beschrieben. Für die Hochschulen ist Kostendeckung gefordert. Die Aufnahme der Marktpreise in die Formulierung bringt keine zusätzliche Klärung, also keinen Mehrwert.
Deshalb noch einmal die Empfehlung: Unterstützen Sie die Minderheit der Kommission und damit Ständerat und Bundesrat.