Schwander Pirmin · Nationalrat · 2014-06-18
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-18
Wortprotokoll
Meine Minderheit II beantragt Ihnen, dass wir nicht nur die kirchlichen Stiftungen, sondern auch die Familienstiftungen von dieser Bestimmung ausnehmen. Ich glaube, wenn ich auf die Vorrednerin Bezug nehme, dass die kirchlichen Stiftungen genau definiert sind, und zwar im ZGB, also nicht auf Kantonsebene. Hier geht es um das kanonische Recht; ich glaube, hier gibt es keinen Klärungsbedarf.
Warum wollen wir von der Minderheit II auch die Familienstiftungen ausnehmen? Das geht in die ähnliche Richtung wie bei den kirchlichen Stiftungen, die im kulturellen und auch im sozialen Bereich tätig sind. So gibt es auch viele Familienstiftungen, die in diesen Bereichen tätig sind. Es geht auch hier darum, was international gemacht wird. Das hängt natürlich immer von den Bedingungen ab. Wenn in den Gafi-Richtlinien etwas über Stiftungen geschrieben steht, dann muss man sich die Frage stellen, was wo gelöst wird und welche Formen - von Organisationen es in welchen Ländern gibt. Wie wird das, was wir in den Stiftungen machen, in den USA gemacht? In den USA gibt es ganz andere Formen. Sie erfahren erst dann, wenn Sie ein paar Jahre in den USA gelebt haben, dass es dort noch andere Formen von Organisationen gibt, die wir hier in Europa gar nicht kennen; es sind nicht Unternehmungen, nicht Stiftungen, nicht öffentliche Anstalten. Es wird genau das Gleiche gemacht wie teilweise bei uns in den Familienstiftungen. Deshalb geht es um die Abgrenzungskriterien zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, juristischen Personen und Personengesellschaften. Vieles, das wir in Familiengenstiftungen machen, wird anderswo in Personengesellschaften bzw. in Organisationsformen gemacht, die wir hier in Europa gar nicht kennen. Es ist stossend, dass wir meinen, wir müssten jetzt Familienstiftungen hier aufnehmen, weil das eben so gefordert werde; denn wir überlegen nicht, wie es anderswo gemacht wird.
Ich spreche hier auch zum Antrag der Mehrheit: Selbstverständlich unterstützen wir bei Artikel 52 Absatz 2 im Eventualfall auch die Mehrheit. Für uns von der Minderheit II ist aber nicht einsehbar, wieso, falls wir hier der Mehrheit folgen, die Familienstiftungen bei Artikel 6b Absatz 2bis nicht den kirchlichen Stiftungen gleichgestellt werden sollen. Hier sehen wir keine Differenzen. Man sollte diese Stiftungen nicht unterschiedlich behandeln.
Wie gesagt, sehr viele oder praktisch alle Familienstiftungen verfolgen nicht wirtschaftliche Zwecke. Wenn sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen, gibt es bei uns wieder die Generalklausel, die ich vorhin in meinem Eintretensvotum erwähnt habe.
Ich bitte Sie, wenn Sie bei Artikel 52 Absatz 2 der Mehrheit folgen, konsequenterweise dann aber auch bei Artikel 6b Absatz 2bis der Minderheit II (Schwander) zu folgen. Es gibt nämlich keine inhaltlichen Unterschiede, die es rechtfertigen würden, jetzt die kirchlichen Stiftungen herauszunehmen und die Familienstiftungen nicht.