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Baader Caspar · Nationalrat · 2014-06-18

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-18

Wortprotokoll

Aufhänger für die heutige Debatte ist bekanntlich der Fall CS, welche kürzlich, nachdem sie sich in den USA der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig erklärt hat, eine sogenannte Busse von 2,8 Milliarden US-Dollar bezahlen muss. Beides, sowohl das Schuldbekenntnis als auch die Höhe der Busse, sind für eine Schweizer Bank ohne Beispiel. Die Frage der steuerlichen Behandlung solcher sogenannter Bussen bzw. solcher Settlements ist aber nicht nur für die CS, sondern für die gesamte Schweizer Wirtschaft und auch für den gesamten schweizerischen Wirtschaftsstandort von zentraler Bedeutung, nicht nur für die Grossindustrie, sondern auch für die KMU!

Wer unternehmerisch tätig ist, riskiert immer wieder sogenannte Bussen, seien es Kartellbussen der Weko, Bussen in Fällen von Umweltbeeinträchtigungen nach einer Havarie oder bei Unterschreitung eine Kiesabbaulinie oder einer Abbaulinie für einen Steinbruch, Bussen als Transportunternehmer wegen Überschreitung von Gewichtslimiten von LKW oder wegen Mängeln an deren Ausrüstung, Bussen der Regulatoren, wenn nicht alle oder ungenügende Unterlagen eingereicht oder Fristen nicht eingehalten worden sind, oder schliesslich Bussen wegen Missachtung von Bauvorschriften oder Ausrüstungsvorschriften in einem Betrieb, vor allem an Maschinen. Die Liste könnte beliebig verlängert werden, vor allem, wenn man auch auf die ausländischen Rechtsordnungen achtet und Bussen, welche auf diesen beruhen, mit einbezieht. Wer beispielsweise als Finanzdienstleister in Italien tätig ist, ist immer wieder mit solchen Bussen der Regulatoren konfrontiert. Diese dienen dort anscheinend zur Finanzierung der Staatskasse. Herr de Buman, man kann schon Signale setzen wollen, wichtiger ist aber, die Konsequenz Ihrer Forderungen zu beachten.

In der Lehre und in der Praxis bestehen unterschiedliche Auffassungen, wie solche Bussen steuerlich zu behandeln sind. Unbestritten ist einzig, dass kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift in Artikel 59 DBG Steuerbussen und Bestechungsgelder nicht abzugsfähig sind. Unseres Erachtens muss aber auch in Zukunft am Grundsatz der moralischen Wertneutralität des Steuerrechts festgehalten werden, das heisst, erzielte Gewinne werden unabhängig davon, ob sie auf moralisch oder rechtlich einwandfreie Art und Weise erzielt worden sind, besteuert. Im Gegenzug müssen Bussen abzugsfähig bleiben. Die CS hat zwar ihre Settlement-Zahlungen zum Zweck der Finanzberichterstattung entsprechend der Praxis der Zürcher Steuerbehörden in die Komponenten "Bussen mit Strafcharakter" von 2 Milliarden US-Dollar und "Gewinnabschöpfung" von 800 Millionen US-Dollar aufgeteilt und nur den Anteil "Gewinnabschöpfung" in Abzug gebracht. Dies ist im Sinne einer vorsichtigen Berichterstattung verständlich. Die Unterscheidung zwischen Bussen mit Strafcharakter und Gewinnabschöpfung ist aber in der Praxis sehr schwierig. Wird künftig vom Grundsatz der moralischen Wertneutralität abgewichen, ist nicht mehr einzusehen, wieso der Staat in Zukunft weiterhin auch Einkünfte aus unerlaubten Handlungen oder aus solchen, die sich nachträglich als unerlaubt erweisen, besteuern darf, wie dies heute aufgrund von Artikel 16 DBG klar geschieht. [PAGE 1155]

Der Fall CS zeigt die Problematik klar auf: Diese Bank hat aufgrund eines in der Schweiz zulässigen, in den USA aber unzulässigen Geschäftsmodells während Jahren Gewinne erzielt, welche vom Fiskus besteuert wurden. Auch die Schweiz und die schweizerische Allgemeinheit, Frau Kollegin Leutenegger, haben damit von diesen Gewinnen der Banken profitiert, und zwar massiv! Würde jetzt die Abzugsfähigkeit der Bussen ganz oder teilweise verweigert, würde wirtschaftlich gesehen eine - zwar periodenverschobene - Doppelbelastung der Unternehmung erfolgen. Und bezahlen müssten diese Doppelbelastung - es wurde vorhin schon von Herrn Matter gesagt - die Eigentümer der betroffenen Unternehmen, also die Aktionäre.

Die SVP-Fraktion ist nicht bereit, eine derartige Doppelmoral des Staates zu unterstützen. Wenn nachträglich sogenannte Bussen ausgesprochen werden und diese künftig einem Abzugsverbot unterstellt werden müssen, ist dafür zu sorgen, dass der Staat konsequenterweise die früher auf den hohen Gewinnen erzielten Steuern revisionsweise an die betroffenen Unternehmen zurückerstattet. Für den Vollzug einfacher ist es aber meines Erachtens, an der Abzugsfähigkeit des Geschäftsaufwandes festzuhalten. Damit kann auch an der moralischen Wertneutralität des Steuerrechts festgehalten werden.

Im Übrigen lehnt die SVP-Fraktion das Postulat Leutenegger Oberholzer 14.3087 ab, weil damit der Föderalismus und die Kompetenzen der Kantone weiter beschnitten werden sollen. Wir lehnen ebenso die Motion Schelbert 13.3710 ab, weil ihre Forderungen unseres Erachtens mit Artikel 18 des Steueramtshilfegesetzes genügend erfüllt sind.