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preparatory:AB 156296

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-11

Wortprotokoll

Die FDP-Liberale Fraktion teilt die Meinung des Bundesrates, dass die heute zweigeteilte Aufsicht systemische Schwachstellen aufweist, welche sich durch blosse Koordination nicht beseitigen lassen. Wir unterstützen deshalb diese Vorlage, mit welcher die Aufsichtskompetenzen der Finma über Prüfgesellschaften auf die Revisionsaufsichtsbehörde übertragen und dort gebündelt werden sollen. Mit dieser Lösung werden die personellen Ressourcen und das Fachwissen im Bereich der Wirtschaftsprüfung konzentriert und damit eine weitere Professionalisierung erzielt. Zudem wird die Finma im Umgang mit den Prüfgesellschaften an Unabhängigkeit gewinnen. Schliesslich lassen sich Doppelspurigkeiten auf Verwaltungsseite vermeiden und auf der Seite der beaufsichtigten Unternehmen Effizienzgewinne erzielen, indem die administrative Belastung deutlich reduziert wird. In der Kommission wurde denn auch informiert, die Branche habe die Vorlage im Rahmen einer durchgeführten Anhörung positiv aufgenommen.

Die FDP-Deputation in der Kommission für Rechtsfragen hinterfragte im Zusammenhang mit den Änderungen bisherigen Rechts insbesondere die Aufhebung von Artikel 23 des Bankengesetzes und die Neufassung von Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. In der Botschaft wird dazu auf Seite 6896 ausgeführt, dass die Sonderbestimmung im Bankengesetz, wonach die Finma auch direkte Prüfungen bei den Beaufsichtigten vornehmen könne, eine blosse Wiederholung des bereits im Finanzmarktaufsichtsgesetz geltenden Grundsatzes sei und deshalb aufgehoben werden könne. Der angesprochene Grundsatz findet sich in Artikel 24 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, welcher in der Fassung des Bundesrates lautet: "Die Finma kann die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch ..." In der Botschaft steht, man wolle an der [PAGE 221] geltenden Praxis festhalten, aber das Gesetz wird mit der Neufassung von Absatz 1 von Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes dann trotzdem geändert. In der Kommission wurde uns versichert, die damit verbundene Befürchtung, die Finma könne ihre Prüftätigkeit ausweiten bzw. die Arbeit der Prüfgesellschaften verdrängen, sei absolut unbegründet. Vielmehr gehe es darum, die bisherige Aufsichtspraxis der Finma weiterzuführen bzw. die Bestimmungen zum Einsatz der Prüfgesellschaften oder überhaupt zur Prüfung insgesamt in einer einzigen Bestimmung zu harmonisieren, weshalb denn auch Artikel 24 Absatz 1 zusammen mit Absatz 2 betrachtet werden müsse.

In der Folge hat die Kommissionsmehrheit dem Antrag unserer Deputation zugestimmt, den Einleitungssatz von Artikel 24 Absatz 1 mit dem Einschub aus dem geltenden Recht zu ergänzen, wonach die Finma "nach Massgabe der Finanzmarktgesetze" die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder ausführen lassen kann. Somit ist von der Zuständigkeit her die dualistische Reihenfolge klar ersichtlich und die Interpretation im Sinne einer Carte blanche an die Finma ausgeschlossen.

Mit dieser Präzisierung in diesem Sinne fällt es uns leicht einzutreten.

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