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AB 156306

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-11

Wortprotokoll

Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften)

Loi fédérale sur l'agrément et la surveillance des réviseurs (Concentration de la surveillance des entreprises de révision et des sociétés d'audit)

[VS] [PAGE 224]

Detailberatung - Discussion par article

[VS]

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung; Ersatz von Ausdrücken; Art. 2 Bst. a, c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Titre et préambule, ch. I introduction; remplacement d'expressions; art. 2 let. a, c

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 9a

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit

(Kiener Nellen, Jositsch, Pardini, Schneider Schüttel, Vischer Daniel, Wermuth)

Abs. 3

Streichen

[VS]

Antrag Müller Thomas

Abs. 3

... auch Fachpraxis aus Prüfungen von Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 GwG angerechnet werden.

Abs. 5

Die Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 24 GwG regeln die Anerkennung der von ihnen mit der Kontrolle beauftragten Personen und Organe selbst. Sie sorgen für gleichwertige Anerkennungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4.

Schriftliche Begründung

Das Geldwäschereigesetz (GwG) sieht aktuell vor, dass Finanzintermediäre durch die Finma oder durch anerkannte Selbstregulierungsorganisationen (SRO) beaufsichtigt werden. Die Finma beaufsichtigt rund 380 direktunterstellte Finanzintermediäre; den SRO sind rund 6500 Finanzintermediäre angeschlossen. Die Gleichwertigkeit der GwG-Aufsicht durch Finma und SRO ist auch international anerkannt, namentlich durch FATF. Die Finma anerkennt und beaufsichtigt die SRO; sie kann die Anerkennung entziehen, was die SRO unter Druck setzt, ihre Aufsichtstätigkeit mit besonderer Sorgfalt auszuüben. Die SRO setzen für die regelmässigen Prüfungen der angeschlossenen Finanzintermediäre Prüfer ein. Die Prüfpraxis ist etabliert und wirksam, wie die Zahl der Meldungen über festgestellte GwG-Verstösse belegt. Die Prüfpraxis berücksichtigt insbesondere die besonderen Verhältnisse im Nichtbankensektor. Die vorgeschlagene Gesetzesrevision greift mit einzelnen Bestimmungen ohne sachlich zwingenden Grund in die Aufsichtstätigkeit der SRO und deren Prüfpraxis ein. Sie zwingt die SRO neu, nur noch Prüfgesellschaften zu beauftragen, die ausschliesslich wie Prüfer direktunterstellter Finanzintermediäre zugelassen sind. Damit wird ein faktisches Oligopol von heute 21 Prüfgesellschaften geschaffen. Bisherige von den SRO beauftragte Prüfer, die sorgfältig und klaglos arbeiten, werden ohne sachlich zwingenden Grund aus dem Markt verdrängt. Für kleine Finanzintermediäre, z. B. Vermögensverwalter und Anwälte mit wenigen Mandaten, werden die GwG-Prüfungen so teuer, dass sie in einem Missverhältnis zum Ertrag aus ihrer Tätigkeit stehen. Die vorgeschlagene Gesetzesrevision führt im Ergebnis zu einer Marktverzerrung. Profitieren würden einzig die heute 21 grossen Prüfgesellschaften, die anstelle der bisherigen Prüfer zusätzlich 6500 Prüfungen durchführen und in Rechnung stellen können.

[VS]

Art. 9a

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Proposition de la minorité

(Kiener Nellen, Jositsch, Pardini, Schneider Schüttel, Vischer Daniel, Wermuth)

Al. 3

Biffer

[VS]

Proposition Müller Thomas

Al. 3

En dérogation à l'article 4 alinéa 4 la pratique professionnelle acquise dans le cadre d'audits d'intermédiaires financiers au sens de l'article 2 alinéa 3 LBA peut être ...

Al. 5

Les organismes d'autorégulation au sens de l'article 24 LBA règlent la reconnaissance des personnes et organes chargés du contrôle. Ils veillent à prévoir des conditions de reconnaissance équivalentes à celles des alinéas 1 à 4.