Lexipedia

AB 156307

Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-11

Wortprotokoll

Im Namen der Minderheit beantrage ich Ihnen, unserem Antrag zuzustimmen und Artikel 9a Absatz 3 ersatzlos zu streichen.

Worum geht es? Diese Bestimmung entstand erst nach der Anhörung zum Vorentwurf für dieses Bundesgesetz. Gemäss Seite 6869 der Botschaft regten nur gerade 2 von insgesamt 39 zur Anhörung eingeladenen Teilnehmer diese Ausnahmeklausel an. Diese Ausnahmebestimmung will im Bereich der Zulassung von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Aufsichtsprüfung für mehr Flexibilität sorgen. Sie will die Basis schaffen, dass gegebenenfalls Personen aus anderen Berufsfeldern - genannt wurden z. B. Personen aus dem Risikomanagement oder der Compliance - für die Aufsichtsprüfung zugelassen werden können. Aus diesem Anliegen entstand Absatz 3, den wir Ihnen zur Streichung beantragen.

Diese Bestimmung will also die erleichterte Zulassung von Revisionsexpertinnen und -experten in Abweichung von den ordentlichen Voraussetzungen ermöglichen. Diese ordentlichen Voraussetzungen sind gemäss Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) streng: eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Hochschulabsolventinnen und -absolventen und weitere Berufsleute mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis erfüllen sie.

In Artikel 4 Absatz 4 RAG werden die Kriterien für diese Fachpraxis in qualitativer und zeitlicher Hinsicht klar dargelegt und definiert. In Abweichung davon will die von unserer Minderheit bestrittene Bestimmung auch Fachpraxis aus Prüfungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b Finmag anrechnen lassen - also Fachpraxis aus reiner Prüfungstätigkeit gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz. Noch störender daran ist, dass keine zeitlichen oder fachlichen Erfordernisse an den Ausweis dieser Fachpraxis geknüpft werden.

Das macht diese Ausnahmebestimmung besonders angreifbar. Es braucht sie nicht. Nur 2 von 39 Teilnehmenden aus der Branche haben sie angeregt. Das sind wohl die, welche nicht genügend Personal, nicht genügend Ressourcen mit den ordentlich definierten Voraussetzungen für diese Zulassung schöpfen können. In der Botschaft wurde noch spezifiziert - aber nur in der Botschaft, Seite 6875 -, dass Personen mit breiter, einschlägiger Fachpraxis auch zugelassen werden könnten.

Wir sind der Meinung: Sehen wir ab von Ausnahmebestimmungen, es braucht sie nicht, es gibt genügend ordentlich qualifizierte, hoch spezialisierte Personen mit Berufsabschlüssen, mit den nötigen Abschlüssen, mit der nötigen Fachpraxis gemäss Artikel 4 Absatz 4. Es braucht diese Ausnahmebestimmung nicht. Wenn diese Ausnahmebestimmung, entgegen unserer Minderheit, hier eine Mehrheit finden sollte, dann ist für uns ganz klar: dann darf diese nur höchst restriktiv zur Anwendung gelangen.

Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag zu unterstützen. [PAGE 225]