Stadler Hansruedi · Ständerat · 2001-09-19
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-09-19
Wortprotokoll
Vorab möchte auch ich meine Interessenbindung offen legen: Ich präsidiere die Bankbehörde der Urner Kantonalbank, der Bank, die noch zu 100 Prozent den Urnerinnen und Urnern gehört. Das wäre übrigens praktisch der ganze Katalog meiner Interessenbindungen.
Gerade vor diesem Hintergrund möchte ich einleitend festhalten:
1. Die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken ist kein Papiertiger.
2. Von allen Seiten wird auch immer wieder unterstrichen, dass die Banken ein gutes Dispositiv entwickelt haben, um Geldwäschereidelikte aufzudecken. Die Sorgfaltspflichten werden von den Banken wahrgenommen.
Dies ist unbestritten und wird auch sicher von der Mehrheit und vom Bundesrat so anerkannt. Ich möchte auch ausdrücklich festhalten, dass es hier nicht um das Verbrechen als solches geht, sondern um die Verletzung der Sorgfaltspflicht. So bleibt nämlich beispielsweise die Geldwäscherei, die in Artikel 305bis geregelt ist, nach wie vor im Katalog von Artikel 102 Absatz 1bis. Die Mehrheit der Kommission will nun mit der Aufnahme von Artikel 305ter in die Aufzählung nicht lediglich eine subsidiäre, sondern eine konkurrierende Haftbarkeit des Unternehmens. Dies ist abzulehnen.
Ich nehme zu zwei Hauptpunkten, die von der Mehrheit immer wieder ins Feld geführt werden, Stellung:
1. Das Geldwäschereigesetz basiert auf dem Grundgedanken der Selbstregulierung. Dies hat das Parlament einmal so gewollt. Ausfluss dieses Gedankens der Selbstregulierung ist die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken als Beispiel. Ein Kernelement der Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken ist das Sanktionensystem, das Konventionalstrafen von bis zu 10 Millionen Franken vorsieht. Dieses Sanktionensystem wird angewandt, und es funktioniert auch. Wenn jetzt Artikel 305ter in den Katalog von Artikel 102 Absatz 1bis aufgenommen wird, haben wir eine mehrfache Sanktionierung des gleichen Sachverhaltes, die meines Erachtens sehr fragwürdig ist. Eine erste Sanktionierung erfolgt nach der Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken. Eine zweite Sanktionierung erfolgt durch die EBK gestützt auf Artikel 3 des Bankengesetzes. Drittens kann eine Bestrafung des Einzeltäters und des Unternehmens nach Artikel 305ter und 102 StGB erfolgen.
Nun wird von der Kommissionsmehrheit in den Diskussionen immer wieder erwähnt, dass auch nach der Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken die Möglichkeit bestehe, von einer Bestrafung abzusehen, wenn schon eine andere Bestrafung erfolgt sei. Diese Möglichkeit besteht tatsächlich. Damit würde aber meines Erachtens der Grundgedanke der Selbstregulierung unterlaufen, denn ein Sanktionensystem, das greift und angewendet werden kann, ist für mich ein Kernelement des Konzeptes der Selbstregulierung. Die Vorschriften der Sorgfaltspflichtvereinbarung sind übrigens sehr viel detaillierter und konkreter formuliert als Artikel 305ter StGB.
2. Die Mehrheit begründet ihren Antrag damit, und das wurde heute auch erwähnt, dass sich Artikel 305ter nicht nur auf die Banken beziehe, sondern auch andere Finanzintermediäre wie Versicherungen, Anwälte usw. betreffe. Diese hätten nicht das gleich gute Schutzdispositiv aufgebaut wie die Banken. Auch dies trifft zu. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Aufnahme von Artikel 305ter in den Katalog von Artikel 102 Absatz 1bis die adäquate Antwort auf diese Fragestellung ist.
Auch für mich ist völlig unbestritten, dass die Probleme der Geldwäschereibekämpfung im Nichtbankenbereich rasch einer Lösung zugeführt werden müssen. Adressaten für diese Forderung sind aber der Bundesrat und das Eidgenössische Finanzdepartement. Sie müssen dringend angemessene Aufsichtsvorschriften für die unabhängigen Vermögensverwalter treffen. Hier ist Handlungsbedarf angesagt. Die Aufnahme von Artikel 305ter in den Katalog ist deshalb nicht die richtige Antwort.
Bei dieser Gelegenheit dürfen wir doch auch infrage stellen, ob ein kantonaler Strafrichter die richtige Instanz ist, generell korrektes Verhalten im globalen Finanzbereich zu kontrollieren. Eine Aufsichtsbehörde, wie sie im Bankenbereich die EBK ist - sie ist eine starke und harte Aufsichtsbehörde - verfügt sicher über die notwendigen Fachkenntnisse.
Jede Münze hat zwei Seiten. Wir befinden uns in einem sensiblen Bereich, dies ist unbestritten. Es gibt vielleicht grundsätzliche rechtsdogmatische Bedenken, aber wir haben vor relativ kurzer Zeit den Grundgedanken der Selbstregulierung als Richtschnur genommen. Wesentliches Element eines solchen Konzeptes ist ein glaubwürdiges Sanktionensystem, wie es die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken beispielsweise vorsieht und wie es in der Praxis auch angewendet wird.
Ich ersuche Sie deshalb, dem Minderheitsantrag Dettling zuzustimmen. Unsere Empfehlung lautet: Bereinigen wir diese Differenz zum Nationalrat.