preparatory:AB 156616
Quadranti Rosmarie · Nationalrat · Zürich · Fraktion BD · 2014-06-03
Wortprotokoll
Dieses Recht wird ja nicht beschnitten. Die Samenspende wird beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen in Bern gemeldet. Dort wird der Spender aufgeführt. Sobald das Kind volljährig, also 18 Jahre alt ist, hat es das Recht, Kontakt aufzunehmen. So oder so gibt es nach dieser langen Zeit keine Gewähr, dass dieser Kontakt zustande kommen kann, weil der Tod auch in diesen 18 Jahren eintreten kann. Die Kontaktnahme ist möglich, ich habe es gesagt. Man kann diese Formulierung durchaus überprüfen. Ich glaube, das schliesst sich nicht aus.