Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-03-07
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-03-07
Wortprotokoll
Heute sind Ausbildungskosten gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und gemäss Steuerharmonisierungsgesetz steuerlich nicht absetzbar: Ausbildungskosten sind mehr oder weniger Investitionskosten im Hinblick auf eine künftige Erwerbstätigkeit der Kinder und Jugendlichen. Man hat gemäss DBG und StHG aber die Möglichkeit, Kinderkosten, zu welchen auch die Ausbildungskosten gehören, abzuziehen. Dem wird im DBG und in den kantonalen Gesetzen mit den entsprechenden Kinderabzügen Rechnung getragen. Die Person, die Alimente leistet, kann diesen Kinderabzug geltend machen. Wenn beide Partner Unterhaltszahlungen an die Kinder oder an ein Kind leisten, kann der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Kinderabzug geltend machen, und der andere Elternteil hat den Unterstützungsanspruch gemäss dem Recht der direkten Bundessteuer. Im Recht der Kantone sieht es etwas anders aus. Das heisst, Eltern, die nicht mehr verheiratet sind, sind in jedem Fall bevorzugt gegenüber Eltern, die im gemeinsamen Haushalt leben und verheiratet sind, die nur einen Kinderabzug und nicht auch noch einen Unterstützungsabzug geltend machen können.
Wenn Sie nun noch weiter gehen würden, würden Sie dieses Ungleichgewicht, das wir im DBG heute schon haben, noch verstärken. Wir haben auf den 1. Januar 2011 ja eine Entlastung für Eltern mit Kindern eingeführt: Es gibt zusätzlich einen Elterntarif, und der Kinderfremdbetreuungsabzug ist eingeführt worden. Insofern sind Eltern mit Kindern heute zusätzlich entlastet.
Ich habe es gesagt: Die Kantone tragen diesen Kosten für die Ausbildung auch Rechnung, und zwar unterschiedlich. Die meisten Kantone haben für Kinderabzüge ein abgestuftes System: zunächst für nichtschulpflichtige Kinder, dann, in der Regel in zwei Stufen, für Kinder in der Unter- und Oberstufe, dann für Kinder in der Ausbildung.
Insofern trägt man, denke ich, den Ausbildungskosten der Kinder im Gesetz über die direkte Bundessteuer, im Steuerharmonisierungsgesetz und in den kantonalen Regelungen Rechnung.
Ich kann Ihnen mit Bezug auf die Weiterbildungskosten und die Ausbildungskosten auf dem Sekundarschulniveau II Folgendes sagen: Wir haben eine Vorlage zur Frage verabschiedet, wie man Weiterbildungskosten abziehen kann. Das betrifft aber nicht nur die Kinder, sondern das betrifft auch diejenigen, die, ein Einkommen erzielend, selber Weiterbildung betreiben. Das betrifft dann die Sekundarschulstufe II. Diese Botschaft werden Sie im Parlament gelegentlich behandeln können.