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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-06-05

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-06-05

Wortprotokoll

Wir sind uns ja einig: Eine Zwangsheirat ist in jedem Fall eine gravierende Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Trotzdem kann man einfach nicht völlig und zum Voraus für alle ausschliessen, dass sich jemand eben mit einer solchen Situation auch versöhnen kann und die Ehe dann im Rahmen einer tatsächlich gelebten Gemeinschaft auch weiterführen möchte. Aus Sicht des Bundesrates macht es in solchen Fällen einfach keinen Sinn, dass das Gericht die Ehe für ungültig erklären muss, im Gegenteil: Aus unserer Sicht wäre es absurd, wenn das Gericht in solchen Fällen die Ehe gegen den Willen der betroffenen Personen - Sie müssen sich das vorstellen! - für ungültig erklären müsste und dann die Ehegatten erneut heiraten müssten.

In Ihrer Kommission und auch jetzt wurde die Befürchtung geäussert, dass die Ehe immer aufgelöst werden muss, wenn eben nicht ganz klare Verhältnisse bestehen, und dass dann zwangsverheiratete Personen unter Druck gesetzt werden können. Frau Ständerätin Fetz hat gefragt, wie der Bundesrat sicherstellen will, dass dem eben nicht so ist. Ich kann Ihnen so viel sagen: Genau um solche Druckversuche zu verhindern, wollen wir ja Artikel 105 des Zivilgesetzbuches so ergänzen, wonach die Ehe ungültig ist - und das ist die Regel -, ausser wenn die betroffene Person die Ehe eben nicht auflösen will. Wer stellt jetzt das sicher? Das muss das Gericht feststellen, und das Gericht muss in jedem einzelnen Fall prüfen, ob die Fortsetzung der Ehe dem freien Willen des betroffenen Ehegatten entspricht, und das ist ja in den meisten Fällen die Frau. Wenn - und das ist hier ganz wichtig - dem Gericht Zweifel an der Echtheit des Willens bleiben, dann ist die Ehe für ungültig zu erklären. Diese Regel geht also sehr weit. Im Klartext; ich sage es noch einmal: Die Regel ist wirklich die Auflösung, die Ungültigerklärung der Ehe; die Weiterführung ist die Ausnahme.

Zu dem, was Sie vorhin noch über diese überschiessende Kontrolle ausgeführt haben, der dann die jungen Frauen meistens ausgesetzt sind, würde ich sagen: Das hat auch mit der Zwangsverheiratung zu tun, aber da sind noch andere Elemente im Spiel, die Sie mit der Auflösung der Ehe dann nicht unbedingt wegbekommen. Ob eine Frau sich alleine im öffentlichen Raum bewegen darf, ob sie Tag und Nacht von ihrem Vater oder von ihren Brüdern kontrolliert wird, das ist nicht nur eine Frage dieser Vorlage. Aber ich habe Ihnen gesagt: Das zweite Massnahmenpaket, das wir Ihnen unterbreiten werden und das mir sehr am Herzen liegt, soll genau auch solche Fragen beinhalten. Die Zwangsverheiratung ist ja häufig auch einfach ein Element in einer Familiengesellschaft oder in einer verwandtschaftlichen Gesellschaft, die einfach schon im Alltag Unterdrückung lebt. Die Zwangsverheiratung ist dann einfach eine Folge oder ein Element davon. Das können Sie mit dieser Gesetzesvorlage nicht alles regeln.

Ich sage es noch einmal in aller Deutlichkeit: Die Meinung ist die, dass die Auflösung der Ehe die Regel und die Fortführung die Ausnahme ist.

Ich möchte Ihnen aber noch einen anderen Aspekt zu bedenken geben: Die Ungültigerklärung einer Ehe ist doch auch ein beträchtlicher Eingriff des Staates in ein verfassungsmässig geschütztes Recht - ich sage das einfach, um da doch noch einmal die andere Perspektive einzunehmen, nämlich jene des Rechtes auf Ehe gemäss Artikel 14 der Bundesverfassung. Deshalb muss man nach Meinung des Bundesrates doch sehr, sehr sorgfältig vorgehen, denn ein solcher Eingriff ist nur dann zulässig, wenn er auch verhältnismässig ist. Gerade das Gebot der Verhältnismässigkeit muss aus unserer Sicht auch eine Rolle spielen. Das heisst ganz konkret, dass man die Interessen der Ehegatten im Einzelfall nicht unberücksichtigt lassen darf. Diese müssen aber, wie gesagt, klar ausgewiesen werden. Wenn Sie jetzt, wie es die Kommissionsmehrheit verlangt, die Ehe in jedem Fall, automatisch und unabhängig vom Willen der einzelnen betroffenen Personen - oder allenfalls sogar gegen ihren Willen -, für ungültig erklären, dann ist aus Sicht des Bundesrates hier doch die Frage der Verhältnismässigkeit zu stellen.

Es ist klar, dass das Gericht den Nebensatz, den die Kommissionsmehrheit beanstandet, restriktiv handhaben müsste. Ich sage es noch einmal: Es handelt sich hier um eine Ausnahmeklausel. Das Gericht wird im Einzelfall sehr genau prüfen müssen, ob die Ehegatten an der Ehe festhalten wollen oder nicht. Wenn das Gericht im konkreten Einzelfall ausschliessen kann, dass die betroffene Person unter Druck ausgesagt hat, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass die Person tatsächlich an der Ehe festhalten will, so macht es aus unserer Sicht wirklich keinen Sinn, die Ehe aufzuheben.

Man könnte noch etwas weiter gehen und sagen, dass eine Zwangsscheidung - eine Scheidung gegen den Willen der Eheleute - auch eine Grundrechtsverletzung sein kann. Im schlimmsten Fall - ich will nicht übertreiben, aber man muss sich dessen doch bewusst sein - könnte die Schweiz auch noch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dafür verurteilt werden.

Um Ihnen noch eine andere Situation vor Augen zu führen: Stellen Sie sich vor, dass die Erben, also die Kinder, eine Ehe nachträglich, also nach dem Tod eines Ehegatten, für ungültig erklären lassen. Sie könnten das tun, das muss nicht die direktbetroffene Person tun. Auch die Kinder könnten eine Ehe für ungültig erklären lassen, die vor zwanzig, dreissig Jahren unter Zwang zustande gekommen ist. Wenn die Erben dies täten, hätte das unter Umständen absurde Folgen. Diese Gefahr besteht mit der absoluten Formulierung, wie sie die Kommissionsmehrheit vorschlägt, durchaus. Ich erlaube mir zu sagen, dass es sicher gut gemeint ist, was die Kommissionsmehrheit mit ihrer klaren, absoluten Formulierung erreichen will. Ich kann diese Grundhaltung unterstützen. Aber in diesem Fall ist sie wirklich nicht geeignet für das, was man damit erreichen will. Die Kommission des Nationalrates hatte übrigens einen gleichlautenden [PAGE 450] Antrag beraten und diesen mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt. Im Nationalrat ist der entsprechende Minderheitsantrag ebenfalls abgelehnt worden, und zwar mit 97 zu 80 Stimmen.

Ich bitte Sie daher, dem Nationalrat zu folgen und den Änderungsantrag zu Ziffer 5 von Artikel 105 des Zivilgesetzbuches abzulehnen. Unterstützen Sie also die Kommissionsminderheit.