Lexipedia

Abate Fabio · Ständerat · 2012-06-05

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-05

Wortprotokoll

Wir haben es gehört: Mit dem heutigen Artikel 190 der Bundesverfassung ist jede rechtsanwendende Behörde an bundesgesetzliche Inhalte, unabhängig von ihrer Verfassungskonformität, gebunden. Zwar dürfen die rechtsanwendenden Behörden Verstösse gegen die Bundesverfassung feststellen, es gibt kein Prüfungsverbot; aber die Anwendung der relativen Normen ist obligatorisch. Dieses Prinzip existiert seit der Inkraftsetzung der Bundesverfassung von 1874. Man wollte ein Kontrollmittel vorsehen, besonders gegenüber der kantonalen Staatstätigkeit, und klar die Macht und die Kompetenzen der Bundesversammlung vor richterlichen Eingriffen schützen.

Das Prinzip ist heute nicht absolut. Eine Verletzung verfassungsmässiger Individualgrundrechte kann vom Bundesgericht gerügt werden, wenn es um Menschenrechte geht, die in der EMRK verankert sind. Aber nicht jedes Grundrecht unserer Bundesverfassung ist in die EMRK aufgenommen worden. Die Eigentumsgarantie - wir haben das schon gehört -, die Wirtschaftsfreiheit, die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot sind nur in der Bundesverfassung kodifiziert worden. Deshalb haben wir heute einen zweistufigen Grundrechtsschutz, und das ist ein Fehler angesichts der Erwartungen unserer Bürgerinnen und Bürger.

Immer noch, nach fast 140 Jahren, ist die Furcht des Gesetzgebers, sich vor einem richterlichen Eingriff schützen zu müssen, das Hauptargument gegen die Verfassungsgerichtsbarkeit - Rechtsstaat gegen Demokratie, Richter gegen Politiker. Man glaubt, dass die Abschaffung von Artikel 190 zuerst eine Art Strafe für eine politische Entscheidung des Gesetzgebers erlauben könnte. Ich frage mich als Gesetzgeber ehrlich und in aller Transparenz, ob ich immer das Problem einer allfälligen verfassungswidrigen Lösung im Vordergrund hatte; das ist zuzugeben. Die Antwort ist nicht kompliziert. Für uns Kantonsvertreter, die vom Volk gewählt sind, ist der Pragmatismus unserer Tätigkeit, auch hier in der "camera di riflessione", ein prägendes Element.

Ich habe auch oft gehört, dass die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit eine Attacke gegen die direkte Demokratie, und zwar gegen die Volkssouveränität, sei. Aber es ist natürlich unmöglich, das Volk mit der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit zu belasten. Die Volksentscheide sind ohne Wenn und Aber anzunehmen. Gleichzeitig muss zugegeben werden, dass in einer Volksabstimmung ganz verschiedene Gründe die Stimmbürger zu einem Ja oder zu einem Nein bewegen können; es ist sicher nicht die Verfassungskonformität der Vorlage. Deswegen scheint es mir unfair, sich durch den Souverän schützen zu lassen, einfach um nach der Arbeit im Rahmen der Kontrolle der Verfassungsmässigkeit unserer Beschlüsse eine Lücke zu verdecken.

In unserer Debatte ist es wichtig, daran zu erinnern, dass die Aufhebung von Artikel 190 der Bundesverfassung nicht nur das Problem der Verstösse eines Gesetzes gegen die Grundrechte angeht. 1874 hatte der Bundesgesetzgeber eine eingeschränkte Kompetenz. Heute erleben wir eine ganz andere Situation: Der Prozess der ständigen Übertragung von Kompetenzen auf den Bund ist immer noch im Gange; es geht nicht nur um verfahrensrechtliche Normen im Zivilrecht und im Strafrecht. Den Kantonen bleibt so eine residuale Kompetenz und gar keine Möglichkeit, sich gegen verfassungswidrige Bundesgesetze, die ein Kompetenzproblem geschaffen haben, zu wehren. Das föderalistische Gleichgewicht muss ein unverzichtbares Ziel bleiben.

Ich bitte Sie, einzutreten und der Mehrheit zu folgen.