AB 157235
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-09-10
Wortprotokoll
Sie gestatten mir sicherlich, dass ich nochmals auf das geltende Recht hinweise, damit auch Herr Spuhler weiss, was er für einen Minderheitsantrag gestellt hat.
Im geltenden StHG ist verankert, dass die Steuern von Ehegatten gegenüber Alleinstehenden angemessen ermässigt werden. Das ist der erste Satz. Im zweiten Satz steht, dass die Kantone diese Ermässigung auch für alleinerziehende Steuerpflichtige mit Kindern bzw. unterstützungspflichtigen Personen gewähren müssen. Weiter steht dort, dass sie frei sind, ob sie einen Abzug vom Steuerbetrag oder einen besonderen Tarif gewähren wollen.
Herr Spuhler, die Geschichte dieser Regelung - vielleicht lassen Sie mir noch ein bisschen Zeit - ist folgende: Diese Bestimmung kam aufgrund einer ausgiebigen Debatte ins StHG; das war 1989, Frau Meier-Schatz hat darauf hingewiesen. Sie entstand aus der Erkenntnis, dass alleinerziehende Elternteile gegenüber den traditionellen Familien nicht benachteiligt werden dürfen. Sie haben hohe Familienlasten zu tragen, und es ist auch nachgewiesen, dass gerade Alleinerziehende einem starken Armutsrisiko ausgesetzt sind, weil bei ihnen die Familienlasten eben überproportional hoch sind. Das zur Geschichte. Es wurde damals auch klargemacht, dass das keinen Eingriff in die Tarifautonomie der Kantone bedeuten solle. All das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
Warum kommen wir jetzt überhaupt zu dieser Gesetzesänderung, die der Bundesrat und der Ständerat vorschlagen und die wir nicht wollen? Das Bundesgericht hat am 26. Oktober 2005 festgestellt, dass diese Bestimmung des StHG für die Kantone selbstverständlich gilt und auch anzuwenden ist. Es waren Urteile, die die Kantone St. Gallen und Aargau betrafen; es waren zwei Urteile. Das Bundesgericht hat aber zugleich, gleichsam beiläufig, erwähnt, dass diese Bestimmung - also dieser zweite Satz, der die Gleichbehandlung von Alleinerziehenden und traditionellen Familien beinhaltet - der Tarifhoheit der Kantone widerspreche und somit verfassungswidrig sei.
Ich glaube, wir können hier keine Auslegung des Verfassungsgrundsatzes bzw. des Bundesgerichtsurteils machen. Aber wir können und müssen hier politisch entscheiden. Der Ständerat will nun die Garantie der Gleichbehandlung, wie sie im StHG verankert ist, streichen. Das Gleiche hat der Bundesrat im Entwurf vorgeschlagen.
Ich bitte Sie mit der SP-Fraktion, diese Streichung im Gegensatz zum Antrag der Minderheit Spuhler nicht vorzunehmen, denn nochmals: Der Gleichbehandlungsgrundsatz muss im Gesetz verankert bleiben, Einelternfamilien müssen gleich behandelt werden wie Zweielternfamilien, denn sie haben eine zusätzliche ökonomische Last zu tragen. Wie das dann im Detail ausgestaltet sein wird, möchten wir der Diskussion im Ständerat überlassen. Ganz wichtig ist es jetzt, dass wir die Differenz aufrechterhalten. Ich denke, das wird nachher noch in der Kommissionsberatung zu Diskussionen Anlass geben. Aber wir müssen heute politisch entscheiden, dass Einelternfamilien in den kantonalen Steuergesetzen nicht diskriminiert werden dürfen, und das tun Sie, indem Sie das geltende Recht verteidigen und den Streichungsantrag ablehnen.