Stöckli Hans · Ständerat · 2014-09-24
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-24
Wortprotokoll
Ich werde auch als Mitglied der SPK sprechen. Entgegen der Meinung meines Vorredners bin ich überzeugt, dass es richtig war, dass wir in der SPK die Auslegeordnung, auch mit dieser Millionen-Erbschafts-Initiative ergänzen konnten, die heute zur Debatte steht. Der Antrag Herrn Hess gibt uns die Möglichkeit, zu dieser Frage nochmals konkret Stellung zu beziehen. Auch wenn Herr Hess jetzt nicht im Saal ist, werde ich mir erlauben, noch kurz auf seine Argumente einzugehen. Herr Hess sagt, man müsse diese Initiative einerseits deshalb für ungültig erklären, weil sie in die kantonalen Kompetenzen eingreife, andererseits wegen der Rückwirkung und wegen der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie.
Zur Frage der kantonalen Kompetenzen: Es ist klar, dass die Kantone souverän sind, wie das in Artikel 3 der Bundesverfassung ja auch festgehalten ist. Aber mit der Einfügung eines neuen Artikels 129a würde eben die Voraussetzung dafür geschaffen, dass auch der Bund Kompetenzen erhalten würde. Dem Artikel 3 wäre dadurch absolut nachgelebt, denn es heisst dort: "Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist." Entsprechend ist es klar, dass mit der Einfügung eines Artikels 129a die kantonalen Kompetenzen durch eine Verfassungsnorm korrekt eingeschränkt werden könnten. Dementsprechend ist dieser Grund für die Ungültigerklärung zweifellos nicht erfüllt.
Die Frage der Einheit der Materie wurde schon mehrmals erwähnt. Auch hier gilt es zu betonen, dass wir vollkommen im Rahmen der Praxis sind, die das Parlament bisher auch in verschiedenen anderen Bereichen wie bei der Spielbankenabgabe usw. angewendet hat. Wenn wir nun eine Praxisänderung vornehmen möchten - das wäre in diesem konkreten Fall die Vorstellung von Kollege Hess -, dann müssten wir drei Voraussetzungen erfüllen: Wir müssten erstens den Willen haben, dass dies zu einer dauernden Neuausrichtung führen würde. Die neue Praxis müsste zweitens als die richtige Rechtsanwendung bezeichnet werden, und die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen würden nicht überwiegen. Das Wichtigste ist drittens, dass zur Wahrung von Treu und Glauben eine Praxisänderung zuerst angekündigt werden müsste. Die Diskussion mit der SPK gibt uns die Möglichkeit, hier mitzuteilen, dass wir daran sind, in verschiedenen Bereichen, nicht nur in der Frage der Einheit der Materie, sondern auch in der Frage der Rückwirkung und der Verhältnismässigkeit, die Praxis neu zu überdenken. Dementsprechend war es hilfreich, diese Fragen in der SPK und jetzt auch hier zu diskutieren.
Betreffend die Verhältnismässigkeit möchte ich noch erwähnen, dass auch Kollege Recordon die richtigen Worte zur Balance bei der Einheit der Materie und zur Verhältnismässigkeit gefunden hat. Wir täten gut daran, die Frage der Verhältnismässigkeit künftig intensiv zu berücksichtigen - in welcher Form, wird sich dann weisen. Immerhin wird es im Zusammenhang mit der Durchsetzungs-Initiative, bei der zum ersten Mal von einer Volksinitiative die Verhältnismässigkeit ausgeschlossen wird, darum gehen, eine erstmalige Praxis zu definieren. Dort wird sich dann die Frage stellen, ob es nicht richtig ist anzunehmen, dass in bestimmten Bereichen die Verhältnismässigkeit auch Bestandteil des zwingenden Völkerrechts sein könnte - dies in Anlehnung an die Diskussion, die wir dann im Winter haben werden.
Zusammengefasst: Herr Hess, Ihr Einzelantrag ist unbegründet, die Initiative muss für gültig erklärt werden.