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preparatory:AB 157734

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2014-06-12

Wortprotokoll

Die Kommissionssprecher haben die Positionen noch nicht bekanntgegeben, aber ich nehme gerne vorneweg Stellung. Der neue Artikel 42b des Kartellgesetzes ist auf alle zukünftigen Kooperationsabkommen in Wettbewerbssachen anwendbar, auch auf jenes mit der EU. Ich erinnere daran, dass Nationalrat Pelli seinerzeit in der WAK-NR die Einführung eines Beschwerderechtes in Zusammenhang mit der Übermittlung von vertraulichen Informationen an ausländische Wettbewerbsbehörden beantragte. Der Antrag Pelli in seiner ursprünglichen Form hätte aber die beabsichtigte Kooperation mit der EU stark behindert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Wieso das? Das Kooperationsabkommen zielt darauf ab, dass grenzüberschreitende wettbewerbswidrige Verhaltensweisen wirksam - wirksam! - bekämpft werden können. Ein Rechtsmittel gegen die Übermittlung als solche würde das Funktionieren und den Nutzen des Informationsaustausches erheblich beeinträchtigen oder gar zunichtemachen. Ich will hier auch unmissverständlich klarmachen, dass die betreffenden Unternehmungen ohne Beschwerderecht bei der Informationsübermittlung ihre Interessen wahren können, denn in unserem Verfahrensrecht besteht ein Rechtsschutz bei der Beschaffung von Informationen. So können sich die Unternehmen zum Beispiel bei Hausdurchsuchungen gegen die Beschlagnahme von Beweismitteln wehren. Dasselbe gilt bei der Verwendung der Informationen, auch dort besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Entscheid ist also gegeben.

Die EU hat diesbezüglich die gleichen Regeln, wie wir sie kennen. Absatz 2 von Artikel 42b des Kartellgesetzes deckt den besonderen Fall, in dem ein Unternehmen, welches Verfahrenspartei ist, der Übermittlung der von ihm stammenden Informationen nicht zugestimmt hat. Dieser Absatz 2 lässt die Übermittlung der vertraulichen Informationen nur zu, wenn ein Abkommen dies vorsieht. Dies betrifft Verfahren zu Wettbewerbsabreden, zu Missbräuchen von Marktmacht und zu Notifikationen von Unternehmenszusammenschlüssen. Das entspricht Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens mit der EU.

Wichtig ist, dass wir in Absatz 3 zugunsten des Unternehmens hinzufügen, dass die Weko das Unternehmen vor der Übermittlung der vertraulichen Informationen konsultieren muss, was der Informationspflicht der Weko entspricht. Das heisst, statt eines Beschwerderechtes, wie es der Antrag Pelli in seiner ursprünglichen Form vorsah, hat ein betroffenes Unternehmen vor der Übermittlung von vertraulichen Informationen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dadurch erhält die Wettbewerbsbehörde die Möglichkeit, die Anliegen dieses Unternehmens zu berücksichtigen, ohne dass das Verfahren blockiert werden kann. Die Möglichkeit zur Stellungnahme ist auf die für das Wettbewerbsverfahren relevanten Beweismittel begrenzt. Der Austausch von informellen Informationen zwischen den Wettbewerbsbehörden, zum Beispiel mündliche Auskünfte, ist nicht berührt. Kurz: Mit dem neuen Artikel 42b des Kartellgesetzes stimmen Sie einer innerstaatlichen Massnahme zu, welche eine zweckmässige und ausgewogene Lösung zur Wahrung der Interessen der betroffenen Unternehmen darstellt.

Ich ersuche Sie also, dem vorliegenden Artikel 42b des Kartellgesetzes zuzustimmen.