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Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-09-15

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-09-15

Wortprotokoll

Die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 8 der Lärmschutz-Verordnung gelten für Militärflugplätze und alle zivilen Flugplätze, die militärisch genutzt werden. Gemäss Ziffer 22 von Anhang 8 gelten für den Lärm des zivilen Verkehrs auf solchen Flugplätzen zusätzlich die Grenzwerte nach Anhang 5. Bezüglich Dübendorf werden also beide Anhänge angewendet werden.

Die in der Nutzungsstudie und den Ausschreibungsunterlagen dargestellten Lärmkurven basieren auf einer raumplanerisch begründeten Festlegung der Lärmbelastung. Dieser Ansatz wurde gewählt, um die Lärmbelastung zu minimieren und um gleichzeitig die Realisierung des Innovationsparks zu ermöglichen. Die Lärmbelastung muss im künftigen Betriebskonzept ausgewiesen werden und sich an die Vorgaben der Ausschreibung halten. Die präzisen Lärmkurven zum Nachweis der Einhaltung der Planungswerte werden erst im kommenden Sachplanungsprozess und im anschliessenden Bewilligungsgesuch erstellt. Der Innovationspark kann auch mit den vorliegenden Lärmkurven aus der Nutzungsstudie realisiert werden.