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Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-09-15

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-09-15

Wortprotokoll

Die Verbote und Einschränkungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln werden in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, im Anhang 2.5, geregelt. Die dort aufgeführten Verbote und Einschränkungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gliedern sich nicht nach öffentlichen und privaten Anlagen. Sie gelten vielmehr einerseits für besonders zu schützende Gebiete, etwa Naturschutzgebiete, Riedgebiete und Moore oder Wald. Andererseits gelten sie auch für Bereiche, bei welchen das Risiko besteht, dass Pflanzenschutzmittel in Gewässer gelangen können. Dies betrifft z. B. Gewässer selbst, Gebiete entlang von Gewässern oder auch Grundwasserschutzzonen. Für gewisse Pflanzenschutzmittel - Herbizide - gibt es zudem Verwendungsverbote auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, Strassen usw. Schliesslich ist gemäss Artikel 68 Absatz 4 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung die Anwendung besonders gefährlicher Pflanzenschutzmittel in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Pärken, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen oder Pausenplätzen verboten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit diesen expliziten Regelungen der Schutz von Mensch und Umwelt bereits heute gewährleistet ist.

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