Casanova Corina · 2014-09-15
Casanova Corina · Graubünden · 2014-09-15
Wortprotokoll
Es besteht kein Handlungsbedarf für eine Änderung. Die von der Bundeskanzlei zusammen mit der Staatsschreiberkonferenz getroffenen [PAGE 1511] organisatorischen Massnahmen führen besser zum Ziel. Wir haben zusammen ein Vademecum erarbeitet und herausgegeben, die Gemeinden wurden geschult, der Leitfaden für Initiativ- und Referendumskomitees wurde überarbeitet und wird auch ausgehändigt. Die Änderung schafft unnötige Rechtsunsicherheit bei der Vorbereitung und bei der Durchführung von Urnengängen, und diese Änderung ist nicht praktikabel. Es gibt eine lange Zeit der Ungewissheit. Bei Ablauf der Referendumsfrist könnte die Bundeskanzlei nicht mehr unverzüglich mit der Kontrolle der Auszählung beginnen. Und die fristgerechte Anordnung und Durchführung von Abstimmungen oder das rechtzeitige Inkraftsetzen von referendumspflichtigen Bestimmungen wären ernsthaft gefährdet, in einzelnen Fällen gar verunmöglicht.
Die Norm führt auch zu Widersprüchen innerhalb des Bundesgesetzes über die politischen Rechte; das betrifft Artikel 59a, Artikel 66 Absatz 2 Litera c, die Artikel 70 oder 71 und Artikel 72. Das heisst, dass die Norm eigentlich doch, wenn sie richtig umgesetzt würde, auch für die Volksinitiativen angewendet werden müsste.
Mitte der Neunzigerjahre erfolgte eine Verlängerung der Referendumsfrist von 90 auf 100 Tage. Das wurde beim Antrag der Minderheit auch nicht berücksichtigt, und wie hier vom Sprecher der FDP-Liberalen Fraktion gesagt worden ist, würde die Änderung zu einer faktischen Verlängerung der Referendumsfrist führen.
In Bezug auf die kantonalen Regelungen, die hier auch erwähnt worden sind, muss gesagt werden, dass die kantonalen Referendumsfristen in der Regel kürzer sind. Sie variieren; sie liegen zwischen 30 und 90 Tagen. In einzelnen Kantonen erfolgt die Bescheinigung nur bis zur Erreichung des Quorums. Das ist natürlich eine andere Ausgangslage.
Es ist auch der Fall des Referendums erwähnt worden, das bei den Steuerabkommen nicht zustande gekommen ist. Es geht um den Fall Genf. Hier möchte ich noch darauf hinweisen, dass das Bundesgericht diesen Fall beurteilt hat, und es hat festgestellt, dass die Verantwortung bei den Komitees liegt. Das betreffende Komitee hatte mehrere Tausend Unterschriften erst am 97. Tag zur Stimmrechtsbescheinigung eingereicht. Die Staatskanzlei leistete dann einen Sondereffort; dass die Frankierung nur mit B-Post erfolgte, war ein Versehen.
Im Übrigen ist auch zu sagen, dass diese Änderung nicht im Interesse der Komitees liegt. Sie könnten das mediale Momentum der Einreichung der Unterschriften nicht mehr nutzen, die Unterschriften würden gestaffelt eingehen.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, der Kommissionsmehrheit sowie dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.