Casanova Corina · 2014-05-06
Casanova Corina · Graubünden · 2014-05-06
Wortprotokoll
Der Bundesrat dankt der vorberatenden Kommission für die gute und speditive Behandlung dieser Vorlage.
Das geltende Publikationsgesetz ist kein besonders alter Erlass, es datiert aus dem Jahr 2004. Seit der Totalrevision des Publikationsgesetzes aus dem Jahr 1986, die in den geltenden Erlass mündete, hat sich im Bereich der amtlichen Publikation jedoch einiges geändert. Das hat vor allem mit der Vernetzung und der Informatisierung zu tun, die in den letzten zehn Jahren stark zugenommen haben.
Die gedruckten Rechtssammlungen werden immer weniger nachgefragt. Wer ein Gesetz oder eine Rechtsnorm konsultieren muss, wird das heute in den meisten Fällen über das Internet tun und in der Online-Rechtssammlung nachschlagen. Mehr als 20 Millionen Seiten der Amtlichen Sammlung, der Systematischen Sammlung und des Bundesblattes werden pro Monat abgerufen. Die Abonnemente der gedruckten Sammlungen sind seit dem Jahr 2007 entsprechend um 52 Prozent zurückgegangen. Ende 2012 gab es nur noch rund 1700 Abonnemente des Bundesblattes und der Amtlichen Sammlung.
Vielen Rechtsuchenden ist wohl kaum bewusst, dass bis heute allein die gedruckte Veröffentlichung rechtlich verbindlich ist. Damit sind wir auch schon beim Kern der Vorlage. Künftig soll nicht mehr die gedruckte Version rechtlich verbindlich sein, sondern die elektronische Fassung. Damit kommt der Gesetzgeber den Rechtsanwendern entgegen. Dieser sogenannte Primatwechsel wurde auf kantonaler Ebene bereits teilweise vollzogen. Der Kanton Aargau gibt seine amtlichen Publikationen nur noch elektronisch heraus. Verschiedene andere Kantone - Obwalden, Graubünden, Waadt - verzichten auf den Druck ihrer Systematischen Rechtssammlungen. Auf Bundesebene wird das Schweizerische Handelsamtsblatt nur noch elektronisch bereitgestellt. Eine Reihe von europäischen Staaten und die EU haben ebenfalls eine rechtsverbindliche elektronische Publikation eingeführt. Aus all diesen Gründen ist es naheliegend, den Schritt zur Rechtsverbindlichkeit der elektronischen Publikation auch für die Rechtssammlung des Bundes zu tun.
Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass dieser Primatwechsel von den meisten Teilnehmern einhellig begrüsst wird. Die Ausrichtung des amtlichen Publikationswesens auf die elektronische Publikation wird es auch ermöglichen, einen flexibleren Publikationsrhythmus einzuführen: Statt einmal pro Woche soll künftig an jedem Wochentag eine rechtsgültige amtliche Veröffentlichung möglich sein. So wird Flexibilität gewonnen.
Schliesslich soll der Zugang der Rechtsuchenden zu den rechtlich relevanten Texten verbessert werden. Künftig sollen gewisse Texte, auf die in der Amtlichen Sammlung und im Bundesblatt heute lediglich verwiesen wird, an einem zentralen Ort elektronisch verfügbar gemacht werden. Ebenso soll im Gesetz verankert werden, dass historische Fassungen von Texten der Systematischen Rechtssammlung zur Verfügung gestellt werden.
Der Ersatz der Informatiksysteme ist bereits in vollem Gang. Drei Projekte wurden Anfang Sommer letzten Jahres erfolgreich abgeschlossen. Eines davon ist der neue Internetauftritt des Bundesrechts. Der Auftritt wurde benutzerfreundlich gestaltet und mit neuen Funktionen angereichert. So können heute historische Fassungen der Systematischen Rechtssammlung aus dem Jahr 2000 abgerufen und kann eine verbesserte Suche genutzt werden. Schon nur wegen der mit der vorliegenden Änderung des Publikationsgesetzes vorgeschlagenen Rechtsverbindlichkeit der elektronischen Fassung sind Sicherheit, Integrität und Datenschutz äusserst wichtig. Nach der heutigen Planung für die technische Erneuerung der Infrastruktur sollte ein Primatwechsel im Jahr 2016 möglich sein. Die Mittel für das neue IT-System sind im Rahmen der Budget- und Finanzpläne für die Bundeskanzlei bereits reserviert.
Der Bundesrat legt Ihnen mit der Änderung des Publikationsgesetzes den rechtlichen Kern des laufenden Modernisierungsprozesses im Bereich der amtlichen Veröffentlichung vor. Auf den ersten Blick mag es vor allem um technische Details gehen. Letztlich aber geht es um einen wichtigen, zukunftsgerichteten Schritt von grundsätzlicher Bedeutung. Es geht darum, die Publizität des Rechts und damit einen Grundpfeiler des Rechtsstaates ins Internetzeitalter zu überführen.
Der Bundesrat schliesst sich den Anträgen der vorberatenden Kommission an, und er dankt in diesem Sinne Ihrem Rat für das Eintreten.